Verwandtenpflege – Kostenerstattung

| Gerichtsurteil, Pflegegeld, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aktuell entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Zahlung des vollen, normalen Pflegegeldes für die Pflege der Enkelkindern auch dann haben, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, entweder sie erhalten das volle Pflegegeld oder sie setzen das Enkelkind vor die Tür. Das war früher so – gilt heute aber nicht mehr.

 

Im konkreten Fall nahm die Großmutter ihre beiden Enkelkinder bei sich auf, weil die alleinstehende Mutter der Kinder, ihre Tochter, nicht für deren Erziehung sorgte. Das Amtsgericht übertrug der Großmutter die elterliche Sorge für die Kinder. Daraufhin beantragte sie beim Jugendamt die Kosten für die Vollzeitpflege der Kinder zu übernehmen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, ein Anspruch bestehe nicht, weil die Kinder bei der Großmutter schon bislang gut untergebracht seien.

 

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Auf die Berufung des Jugendamtes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Großmutter habe ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder nicht in der Weise zurückgezogen, dass sie das Jugendamt vor die Wahl gestellt hätte, ihr Pflegegeld zu gewähren oder die Betreuung der Kinder einzustellen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und der Klage auf Übernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen stattgegeben.

 

Das Jugendamt habe den Antrag der Großmutter zu Unrecht abgelehnt. Ein dringend zu deckender erzieherischer Bedarf habe vorgelegen durch den tatsächlichen Ausfall der leiblichen Eltern. Die Vollzeitpflege durch die hierzu geeignete Großmutter ist notwendig gewesen, um diesen Bedarf zu decken. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Pflegegeld sind deshalb erfüllt gewesen. Dazu gehört nicht die ernsthafte Erklärung von Großeltern, die Vollzeitpflege aufzugeben, wenn ihnen kein Pflegegeld gewährt werde. Diese in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Anforderung ist jedenfalls überholt. Dies hat der Gesetzgeber mit einer im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte und damit auch die Gewährung von Pflegegeld an diese unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen worden.

 

BVerwG 5 C 32.13 - Urteil vom 09. Dezember 2014