Vormundschaftswechsel

| Leibliche Eltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern, Vormundschaft

Neulich im Amtsgericht. Der leiblichen, alleinsorgeberechtigten Mutter waren Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Amtspfleger übertragen worden. Und zwar die Teilbereiche Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und das Recht Anträge nach dem SGB VIII zu stellen. So weit so gut. Nachdem das Kind seit mehr als sieben Jahren, praktisch von Geburt an bei den Pflegeeltern lebte, stellten diese (endlich) den Antrag, die Pflegschaft auf sie als Einzelpersonen zu übertragen. Das ist möglich und vom Gesetzgeber sogar gewünscht: Der Einzelvormund ist dem Amtsbormund, der Einzelpfleger dem Amtspfleger vorzuziehen. Der dafür beim Amtsgericht zuständige Rechtspfleger prüft, ob der Einzelvormund geeignet ist und überträgt dann, in der Regel die Geschäfte auf diesen. Pflegeeltern gelten inzwischen in der Rechtsprechung als grundsätzlich (besser) geeignet. Wer die tatsächliche Betreuung der Kinder wahrnimmt, müsse auch die rechtliche Kompetenz dazu haben, Das sei, so die Gerichte, das Beste, Verlässlichste und Sicherste für die Kinder. Das Amtsgericht, wo der Antrag einging legte die Antragsschrift aber zunächst dem Familienrichter und nicht dem zuständigen Rechtspfleger vor. Der (neue) Richter, der gerade dabei war, sich ins Familienrecht einzuarbeiten, leitete daraufhin ein Sorgerechtsverfahren ein. Er habe gedacht, so später die Erklärung, der Antrag sei nach § 1630 Abs. 3 BGB gestellt worden. Danach kann das Familiengericht Teile der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern übertragen, wenn die sorgeberechtigten (leiblichen) Eltern zustimmen. Einen solchen Antrag hatten sich die Pflegeeltern gar nicht getraut zu stellen, da sie davon ausgingen, dass die leibliche Mutter dem sowieso nie zustimmen würde. Nun gut. Es kam zur mündlichen Anhörung. Der Anwalt der Pflegeeltern bestand darauf, dass die Sache vom Rechtspfleger entschieden werden müsse. Aus gutem Grund. Entscheidet der nämlich gegen die Pflegeeltern, kann man dagegen (auch als Pflegeeltern) Erinnerung (=Beschwerde) einlegen. Dann wird die ganze Sache nochmal ausführlich vom Richter geprüft. Diese „Instanz" ginge verloren, würde gleich der Richter mit der Sache befasst sein. Da nun schon einmal alle zusammen saßen, fragte der Richter die leibliche Mutter, ob sie denn nicht freiwillig die elterliche Sorge an die Pflegeeltern abgeben würde. Das wies sie sofort empört zurück. Lediglich die Gesundheitssorge, die könne gerne auf die Pflegeeltern übertragen werden,. Das sei sinnvoll, da ihr Kind es dort gut habe und dort auch dauerhaft bleiben solle. So kam es, dass die Pflegeeltern überraschend Inhaber der Gesundheitssorge für ihr Kind wurden. Ohne Streit und ohne Diskussion. Ein schönes Zwischenergebnis. Denn wegen der anderen beiden Teilbereiche (Aufenthaltsbestimmungsrecht und Antragsrecht) wurde das Verfahren an den (zuständigen) Rechtspfleger abgegeben. Und der Richter wird sogar ein Verfahren mit dem Ziel einleiten zu prüfen, ob nicht weitere Bereiche der elterlichen Sorge (Schulsorge, namensrecht) auf die Pflegeeltern übertragen werden müssen.