Freiwillige Sorgerechtsübertragung

| Leibliche Eltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Wenn sorgeberechtigte Eltern die Ausübung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern (freiwillig) übertragen wollen, ist das möglich. Zuständig ist das Familiengericht. Lebt ein Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie kann die Ausübung der elterlichen Sorge mit Zustimmung des Gerichts auf die Pflegeeltern übertragen werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 1630 Abs. 3 BGB.

 

Der Vorteil: Es findet keine Sorgerechtsentziehung statt. Die ist nur möglich, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre. Das lehnen sorgeberechtigte Eltern in der Regel ab. Ohne Gutachten, viel Streit und Diskussion und mit einem völlig unsicheren Ausgang klappt das regelmäßig nicht. Darum ist die freiwillige Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB eine sinnvolle, streitschlichtende und vertrauensbildende Vorgehensweise. Beantragt werden kann das von den sorgeberechtigten Eltern selbst oder von den Pflegeeltern. Allerdings sollte man einen solchen Antrag nur stellen, wenn man sich der Zustimmung der leiblichen Eltern auch sicher ist. Oftmals ist eine solche freiwillige Übertragung aber auch das Ergebnis von zunächst streitig geführten Sorgerechtsverfahren.

 

Zwar spricht der Gesetzgeber in § 1630 Abs. 3 BGB nur von der Möglichkeit Teile der elterlichen Sorge (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Schulsorge) zu übertragen. Möglich ist aber, das haben die Gerichte inzwischen geklärt, auch die freiwillige Übertragung der gesamten elterlichen Sorge.

 

Nach der Übertragung haben die Pflegeeltern die Stellung eines Pflegers (bei Teilen der elterlichen Sorge) oder eines Vormunds (bei der Gesamtübertragung der elterlichen Sorge). Nach dem Gerichtsbeschluss werden die Pflegeeltern vom Familiengericht zur sogenannten „Bestallung" eingeladen. Dort wird man über seine Pflichten als Pfleger oder Vormund informiert und bekommt seinen grünen Ausweis.

 

Da der Gesetzgeber als Regelfall nur von der teilweisen freiwilligen Übertragung ausgeht, steht im Gesetz, dass die Pflegeeltern dadurch die Stellung eines Pflegers erlangen. Das gilt natürlich nicht, wie es manchmal Familiengerichte fälschlicherweise annehmen, wenn die gesamte elterliche Sorge übertragen wird. Dann erlangen die Pflegeeltern durch die Übertragung die rechtliche Stellung eines Vormunds. Steht im (grünen) Vormundschaftsausweis oder im gerichtlichen Beschluss selbst dann doch nur „Pfleger", ist der Beschluss / Ausweis falsch und muss korrigiert werden. Denn es macht einen ganz erheblichen Unterschied, ob man nur Teile der elterlichen Sorge (welche?) innehat oder die gesamte elterliche Sorge als Vormund ausüben darf. Darauf ist in diesen Verfahren streng zu achten und gegebenenfalls mit der Beschwerde zu korrigieren.