Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Vaters

| Leibliche Eltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern, Vormundschaft

Folgender Fall: Die leibliche Mutter hatte das alleinige elterliche Sorgerecht. Sie war mit dem Vater bei der Geburt nicht verheiratet. Eine Sorgeerklärung hat sie nicht unterschrieben. Ihr wurde das Sorgerecht entzogen und auf einen Vormund übertragen. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie. Damit ist die leibliche Mutter auch einverstanden. Der leibliche Vater , der nie das Sorgerecht oder Teile davon hatte, aber nicht. Er will das Kind bei sich zu Hause, zusammen mit seiner Mutter betreuen und versorgen. Er wendet sich mit seinem Wunsch auf Herausgabe des Kindes an das Jugendamt. Dort wird der Wunsch des Vaters grundsätzlich unterstützt, es müsse aber noch geklärt werden, wie die Betreuung des Kindes dort tatsächlich sichergestellt werden solle. Der Amtsvormund hält das Kind in der Pflegefamilie zwar für gut versorgt, unterstützt aber auch den Wunsch des Vaters, sein leibliches Kind zu sich zu holen. Der Vater wird immer drängender und verlangt fast täglich vom Jugendamt und von den Pflegeeltern die Herausgabe des Kindes. Daraufhin stellen die Pflegeeltern einen Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung. Diese wird auch vom zuständigen Amtsgericht erlassen. Obwohl der Herausgabeberechtigte, der Amtsvormund, gar nicht die Herausgabe verlangt hat. Jedenfalls geht der leibliche Vater in die Beschwerde. Und nimmt sie kurz darauf wieder zurück. Nachdem das Oberlandesgericht ihn darauf hingewiesen hat, dass er gar nicht beschwerdebefugt ist.

 

Die Beschwerdeberechtigung ist in § 59 FamFG geregelt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist danach, dass eine geschützte Rechtsposition vorliegt. Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung „irgendwie" auf die rechtlichen Beziehungen des leiblichen Vaters auswirkt. Dass der leibliche Vater ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, begründet seine Beschwerdeberechtigung nicht.

 

Mit der angefochtenen Entscheidung ist der Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern angeordnet und das Recht des Amtsvormundes, von diesen die Herausgabe des Kindes zu verlangen, aufgehoben worden. Damit ist kein Eingriff in Rechte des Vaters verbunden. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit das Herausgaberecht nach § 1632 Abs. 1 BGB hat der Amtsvormund und nicht der leibliche Vater. Dieser hat keine in diesem Verfahren berührte Rechtsposition. Er war und ist nicht sorgeberechtigt und deswegen nicht in seinem Sorgerecht verletzt. Dieses gegebenenfalls zu ändern kann nur Gegenstand eines eigenen Verfahrens zum Sorgerecht sein.

 

Auch sonst ergibt sich keine Rechtsverletzung, die der Vater in diesem Verfahren geltend machen kann. Der Umstand, dass er im Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt gewesen ist, verschafft ihm allein noch kein eigenes Beschwerderecht, solange er von der Entscheidung in seiner materiellen Rechtsstellung nicht betroffen ist. Es liegt auch kein Fall vor, wie er vom Bundesgerichtshof,

 

vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2010 (XII ZB 35/10), abgedruckt in FamRZ 2010, S. 1242,

 

entschieden worden ist, wo der Mutter das Sorgerecht (teilweise) entzogen worden ist und der Vater eine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil ihm nach § 1680 Abs. 3 BGB das Sorgerecht zu übertragen ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Denn hier hat die angefochtene Entscheidung dazu geführt, dass das bereits entzogene (Teil-) Sorgerecht, das Herausgabeverlangen, vom Amtsvormund nicht ausgeübt werden darf. Die Prüfung nach § 1680 Abs. 3 BGB fand also (teilweise) bereits statt und steht (teilweise) noch bevor.

 

Der Vater kann schließlich auch nicht aus anderen Gründen eine Rechtsverletzung geltend machen. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist für sich nicht geeignet, unabhängig von der positiven Rechtsordnung ein Recht im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen.