Beschwerde / Erinnerung gegen Vormundauswahl

| Leibliche Eltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern, Vormundschaft

Wenn leiblichen Eltern die elterliche Sorge oder Teile davon entzogen wurde, wird ein Vormund (bei vollständigem Entzug) oder ein Pfleger (teilweiser Entzug) bestellt. Das ist in der Regel das zuständige Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger. Da der Gesetzgeber jedoch dem (ehrenamtlichen) Einzelvormund oder Einzelpfleger den Vorzug gibt, haben Pflegeeltern die Möglichkeit zu beantragen, dass die Vormundschaft oder Pflegschaft auf sie übertragen wird. Sind diese geeignet, liegt also nichts Strafrechtliches gegen sie vor und nehmen sie ihre Aufgabe als Pflegeeltern ordnungsgemäß wahr, wird das in der Regel auch gemacht. Wobei es viele Jugendämter nicht gerne sehen, dass Pflegeeltern ihnen plötzlich als quasi sorgeberechtigte Eltern gegenüber sitzen. Darum wird in manchen Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren hart gerungen.

 

Zuständig für das Verfahren ist das für den Wohnsitz des Pflegekindes örtlich zuständige Amtsgericht, Abteilung Familiengericht. Dort wiederum zuständig ist nicht der Richter oder die Richterin, sondern der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin. Im Verfahren wird das Jugendamt angehört und geprüft, ob irgendetwas gegen die Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft auf die Pflegeeltern spricht. Jugendämter wenden oft ein, die Pflegeeltern seien ungeeignet, weil sie gleichzeitig auch Leistungsempfänger (Pflegegeld) sind oder dass sie den Umgang des Kindes mit den leiblichen Eltern nicht ausreichend unterstützen. Argumente, die nach Auffassung der inzwischen meisten Gerichte aber nicht überzeugen. Wer die tatsächliche Verantwortung für das Kind trage, solle auch die rechtliche Verantwortung tragen. Das sei in der Regel besser für das (Dauer-) Pflegekind. So die inzwischen herrschende Rechtsprechung.

 

Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin kann neben der Anhörung des Jugendamtes und der Pflegeeltern auch einen Verfahrensbeistand oder eine Verfahrensbeiständin bestellen. Es muss nicht zwingend mündlich verhandelt werden. In den meisten Fällen wird im schriftlichen Verfahren entschieden.

 

Schwierig wird es für die Pflegeeltern, wenn der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin den Antrag auf Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft ablehnt. Dann haben sie nämlich kein Beschwerderecht. Sie können die Entscheidung also nicht vom Oberlandesgericht überprüfen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht inzwischen mehrfach entscheiden. Auch wenn manche Oberlandesgerichte dem nicht folgen und dennoch ein Beschwerderecht der Pflegeeltern anerkennen. Zuletzt das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Verfahren, in dem weder ein Verfahrensbeistand bestellt wurde, noch eine mündliche Anhörung stattfand. In diesem Fall, so das Oberlandesgericht Karlsruhe, werden die Rechte des Kindes nicht ausreichend gewahrt, da müssen wenigstens die Pflegeeltern als Interessenvertreter des Kindes in die Beschwerde gehen können.

 

Irgendwann wird sich (hoffentlich) der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigen. Dort hat man mit der Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern nämlich weitaus weniger Probleme und nimmt sie in Verfahren, die das (Pflege-) Kind betreffen wie selbstverständlich an.

 

Der Bundesgerichtshof hat den Pflegeeltern aber einen kleinen Schleichweg aufgezeichnet den sie gehen können, wenn sie mit der Entscheidung des Rechtspflegers oder der Rechtspflegerin nicht einverstanden sind. Sie können gegen die Entscheidung „Erinnerung" einlegen. Die Folge ist, dass der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin die Entscheidung dem zuständigen Richter oder der zuständigen Richterin vorlegen muss. Die oder der entscheidet dann völlig neu nach eigenen Maßstäben über den Antrag. Hier können vor allem „Fehler" des Rechtspflegers oder der Rechtspflegerin glattgebügelt werden. Hier kann dann ein Verfahrensbeistand bestellt oder weitere Personen als „Zeugen" angehört werden. Auch die gesetzgeberische Wertung, dass der Einzelvormund oder Einzelpfleger grundsätzlich dem Amtsvormund oder Amtspfleger vorzuziehen sind, erfährt hier in der Regel mehr Gehör.

 

Der Bundesgerichtshof begründet die Möglichkeit der Pflegeeltern, Erinnerung einzulegen so:

 

Der Senat geht jedoch davon aus, dass auch Pflegeeltern aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Recht zu eröffnen ist, die richterliche Kontrolle der Entscheidung herbeizuführen (...). Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (...). Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die [wie Pflegefamilien] als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (...), Pflegeeltern fallen zudem in den Schutzbereich des "Familienlebens" gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zwischen ihnen und dem Pflegekind eine familienähnliche Beziehung besteht (...), wovon im vorliegenden Verfahren schon angesichts der Dauer des Pflegeverhältnisses auszugehen ist. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist allerdings nicht verletzt, weil das Auseinanderfallen von Entscheidungszuständigkeit und persönlicher Bindung (...) zwar als Reflex auch die Erziehung des Pflegekindes in der Familie berührt, erforderlich wäre aber eine unmittelbare Rechtsverletzung (...) die dann auch eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG zur Folge hätte. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs für Großeltern (...) treffen aber (erg. erst recht) auch für Pflegeeltern zu. Auch für sie muss das gerichtliche Verfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst nicht von Verfassungswegen geboten (...). Dementsprechend ist das Verfahren zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung zurückzuverweisen (...). Die Bezeichnung als sofortige Beschwerde steht dem nicht entgegen (...)."

 

Die Abgrenzung zwischen Beschwerde und Erinnerung ist also dünn. Angesichts der Tatsache, dass Pflegeeltern in der Regel über Jahre die tatsächliche und elterliche Verantwortung für das Kind tragen und leibliche Eltern in der Regel nicht mehr als Umgangs- oder Besuchskontakte pflegen, dauerhaft nicht nachvollziehbar.