Anwaltskosten in der Steuererklärung

| Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Pflegeeltern müssen manchmal einen Anwalt beauftragen. Wenn sie einen Verbleibensantrag stellen, sich in einem Sorgerechtsverfahren beteiligen, einen Umgangsantrag abwehren, ein erhöhtes Pflegegeld erstreiten wollen oder beantragen, dass ihnen die Vormundschaft übertragen wird. Kosten, die nicht unerheblich sein können.

 

Ob diese Kosten als „außergewöhnliche Belastungen" in der privaten Steuerklärung berücksichtigt werden können, ist eine schwierige und nur uneindeutig zu beantwortende Frage.

 

Die Gerichte und die Finanzverwaltungen streiten darüber schon seit Jahren. Waren zunächst alle Gerichts- und Anwaltskosten absetzbar, wenn der Rechtsstreit nur einigermaßen erfolgsversprechend war, reduzierten sich die anerkannten Kosten später auf solche Kosten, die zwangsläufig entstehen. Beispielsweise in einem Scheidungsverfahren, wo man einen Rechtsanwalt beauftragen muss.

 

Im Sommer vergangenen Jahres hat nun der Gesetzgeber in § 33 des Einkommensteuergesetzes geregelt, dass die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten ab dem Jahr 2013 grundsätzlich nicht mehr steuerlich angesetzt werden dürfen. Die Finanzämter sollen Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung anerkennen, wenn der Rechtsstreit von so großer Bedeutung ist, dass die Existenz des Steuerzahlers gefährdet ist. Als so ein Extremfall ist beispielsweise ein Streit über das Umgangsrecht der Eltern mit Kindern oder bei Vaterschaftsprozessen denkbar. Zumindest haben das Gerichte früher, vor dieser gesetzlichen Neuregelung, entschieden.
Was sonst noch darunter fallen könnte, ist noch völlig unklar.

 

Gerade Pflegeeltern sind aber in einer besonderen Situation. In Bezug auf die (seelische) Existenz stehen sie allen Eltern gleich, die um ihr Kind kämpfen. Da geht es gerade in Verbleibens- oder Sorgerechtsverfahren regelmäßig um die „Existenz" des Kindes. Zudem setzen sie sich für ein „fremdes" Kind ein. Sie haben die tatsächliche Verantwortung, die Pflicht, die Vollzeitpflegemaßnahme nach § 33 SGB VIII ordnungsgemäß zu erfüllen und teilweise die Verpflichtung aufgrund ihrer Vormundschafts- oder Pflegerstellung.

 

Eine allgemeingültige Aussage kann nicht getroffen werden. Dazu ist die Gesetzeslage zu neu, die Rechtsprechung zu unübersichtlich und das Feld möglicher Kosten zu weit. Zudem liegen, soweit bekannt, zu dieser Thematik in Bezug auf Pflegeeltern keine Urteile vor.

 

Es kann daher nur empfohlen werden, alle entsprechenden Kosten steuerlich geltend zu machen und die Frage der besonderen Berücksichtigung im Rahmen des Einspruchs- oder Klageverfahrens zu thematisieren. Bis irgendwann einmal die Frage auch juristisch geklärt ist. Moralisch ist sie längst beantwortet: Wenn Pflegeeltern schon (privat) teilweise immense Gerichts- und Anwaltskosten auf sich nehmen, um für ihr (Pflege-) Kind vor Gericht (nicht immer erfolgreich) zu kämpfen, müssen sie wenigstens staatlich im Rahmen der steuerlichen Belastung entlastet werden.