Die Herausgabe kann nicht jeder verlangen

| Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Nach § 1632 BGB gilt:

 

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

 

Damit kann derjenige oder diejenige, der/die das Sorgerecht für ein Kind hat, von jedem die Herausgabe des Kindes verlangen. Wird die Herausgabe verweigert, kann das Gericht die Herausgabe anordnen. Dann kann man sich das Kind notfalls auch mit Hilfe von Gewalt (durch den Gerichtsvollzieher) holen. Gerade gegenüber Kindern, die sich bei den (erwachsenen) Freunden aufhalten oder gegen ihren (echten) Willen einer Sekte „angehören", ist das Herausgaberecht aus § 1632 Abs. 1 BGB enorm wichtig.

 

Ist die elterliche Sorge ganz oder in Teilen den leiblichen Eltern entzogen, hat derjenige das Herausgaberecht aus § 1632 Abs. 1 BGB, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Das Herausgaberecht ist ein Teilrecht des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

 

Wird von den Pflegeeltern, bei denen das Kind als Pflegekind lebt die Herausgabe verlangt, können diese beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung stellen. Wird eine solche erlassen, kann die Herausgabe von den Pflegeeltern nicht mehr verlangt und auch nicht mehr gerichtlich oder mit Gewalt durchgesetzt werden. Voraussetzung ist ein echtes und ernsthaftes Herausgabeverlangen. Die leiblichen Eltern müssen nicht erst vor der Tür stehen. Durch die Verbleibensanordnung gewinnen die Beteiligten die Zeit, in Ruhe und fachlich unterstützt zu prüfen, ob die Herausnahme wirklich der richtige Weg ist. Verantwortungsvolle leibliche Eltern und professionell arbeitende Jugendämter kündigen die Herausnahme rechtzeitig an, damit die (streitige) Prüfung der Zukunftsperspektive des Kindes kompetent geprüft werden kann. Leider gibt es aber auch immer wieder Fälle, in den Jugendämter ihre Macht missbrauchen und Kinder aus in Ungnade gefallenen Pflegefamilien ohne jede Absprache oder Ankündigung herausnehmen. Das mag in Gefahrensituation angezeigt sein, in der Regel führt es zu einer kindeswohlschädlichen Eskalation der ohnehin schwierigen Situation.

 

Wichtig ist, dass die Herausgabe nur derjenige oder nur diejenige verlangen kann, die/der das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch wirklich hat. Nur gegen dessen Herausgabeverlangen muss man sich mit dem Verbleibensantrag wehren. Ist den leiblichen Eltern die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und einem Vormund oder Pfleger übertragen, kommt es auf dessen Vorgehen an. Verlangt dieser keine Herausnahme, muss man sich auch nicht wehren oder schützen. Das Herausgabeverlangen leiblicher Eltern ohne Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht ist rechtlich unbeachtlich. Dieses kann nicht zu einem Herausgaberecht führen.

 

Wobei die leiblichen Eltern natürlich jederzeit gerichtlich beantragen können, dass ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück übertragen wird. An einem solchen Verfahren wären Pflegeeltern zwingend zu beteiligen. Darum ist das (rechtlich unwirksame) Herausgabeverlangen nicht sorgeberechtigter leiblicher Eltern stets ein Warnsignal. Da könnte familiengerichtlich was kommen. Da Pflegeeltern über laufende oder eingeleitete Sorgerechtsverfahren nicht regelmäßig informiert werden, ist es angezeigt, in solchen Fällen das Ohr ganz nah am Vormund oder dem ASFD oder PKD zu haben. Denn wenn über die elterliche Sorge des Pflegekindes verhandelt und diskutiert wird, sollten Pflegeeltern unbedingt dabei sein.

 

Es gibt auch Jugendämter, die vermeiden ein solches Verbleibensverfahren, in dem sie das herauszugebende Kind kurzer Hand in Obhut nehmen und bis zur Klärung der dauerhaften Perspektive bei den Pflegeeltern belassen. Auch kein schlechter Weg.