Recht auf einen Beistand

| Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Neulich im Jugendamt. Frage der Pflegemutter: Ich bringe zum Hilfeplangespräch eine gute Freundin als Beistand mit. Dann bin ich nicht so aufgeregt. Antwort Jugendamt: „Das geht nicht. Da die leibliche Mutter noch das volle Sorgerecht hat, haben Pflegeeltern keinen Anspruch auf einen Beistand".

 

Bewertung: Die Auffassung des Jugendamts ist rechtlich falsch. Natürlich haben auch Pflegeeltern einen Anspruch darauf, im Hilfeplangespräch von einem Beistand begleitet zu werden. Das hat mit der Verteilung des Sorgerechts nichts zu tun. Nach § 13, SGB X, Abs. 4 kann ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Und da Pflegeeltern nach § 36 SGB VIII grundsätzlich als Beteiligte im Hilfeplanverfahren gelten, gilt dieser Anspruch natürlich auch für sie. Auf die Idee des Jugendamtes, dieses recht nur Sorgerechtsinhabern zu gewähren ist bislang, soweit bekannt, in Rechtsprechung und Literatur noch niemand gekommen.

 

Wichtig ist, dass das von dem Beistand Vorgetragene als von dem Beteiligten selbst vorgebracht gilt, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. Denn der Beistand hat keine eigenen Kompetenzen. Er ist nicht mehr (und nicht weniger) als das 2. Ich der begleiteten Person. Diese hat, wenn ein Beistand dabei ist, sozusagen zwei Münder zum Sprechen.

 

Ein Beistand kann oft eine sinnvolle Unterstützung sein. Nicht nur im direkten Gespräch mit den Behörden. In der Regel machen Beistände, insbesondere die ausgebildeten Beistände, viel mehr. Ausgangspunkt für jede Handlung eines Beistandes ist es, die Bedürfnisse des Pflegekindes in den Mittelpunkt zu stellen. Das Kindeswohl, insbesondere sein Recht auf dauerhafte Beheimatung, ist als Richtschnur der Beratung anzusehen und engagiert zu vertreten. Von dieser Grundannahme ausgehend kann in Konfliktsituationen eine gemeinsame Basis zwischen Pflegefamilien, Herkunftsfamilien und Jugendhilfeträgern gesucht werden. Generell steht der Beistand beratend und unterstützend der Pflegefamilie zur Seite.

 

Aufgaben des Beistandes können sein

 

  • Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegeeltern
  • Hilfe bei Klärung der dauerhaften Lebensperspektive des Pflegekindes
  • Unterstützung bei Erstellung des Hilfeplanes und Gestaltung der Umgangskontakte
  • Information der Pflegeeltern über notwendige Hilfen im sozialen Netz
  • Unterstützung im amtlichen und juristischen Konflikt um das Kindeswohl
  • Gemeinsames Erarbeiten von gangbaren Lösungswegen
  • Unterstützung von Initiativen und Vereinen der Selbsthilfe von Pflegeeltern in Verbindung mit Jugendhilfeträgern
  • Hilfe bei der Vorbereitung und Fortbildung von Pflegeeltern in Verbindung mit dem Pflegekinderdienst und Pflegeelternvereinen
  • Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Pflegekinder