Muss ständig auf die Rückführung hingearbeitet werden?

| Leibliche Eltern, Rechte des Adoptivkindes und der Adoptiveltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Der Bundesgerichtshof hat in seinem BESCHLUSS XII ZB 68/11 vom 19. Februar 2014 die Ansicht vertreten, dass insbesondere bei Pflegekindern, die nicht aufgrund einer Kindeswohlgefährdung nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, eine ständige Rückkehroption aktiv von den beteiligten Fachkräften aufrecht zu erhalten ist. Eine Entscheidung die zu heftigen Reaktionen in der Fachwelt geführt ist und nicht unwidersprochen bleiben kann.

 

Der BGH schreibt u.a.

 

Auch wenn allgemein davon auszugehen ist, dass mit der Herausnahme aus der gewohnten Umgebung ein Zukunftsrisiko für ein Kind verbunden sein kann, darf dies nicht dazu führen, dass die Zusammenführung von Kind und Eltern grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hat. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass ein Pflegeverhältnis nicht in der Weise verfestigt werden darf, dass die leiblichen Eltern mit der Wegnahme in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Schon die Wendung in § 1632 Abs. 4 BGB "wenn und solange" fordert flexible Lösungen, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (BVerfG FamRZ 1985, 39, 42 und FamRZ 1987, 786, 789). Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern auf einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge oder einem unverschuldeten Versagen der Eltern beruhte. Gerade wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Wegnahme des Kindes nicht vorlagen, wird verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden müssen, um die behutsame Rückführung des Kindes erreichen zu können (BVerfG FamRZ 1985, 39, 42 mwN sowie unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/2788 S. 40).

 

Dieser aktive „Rückführungsauftrag" findet sich weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

 

Das BVerfG schreibt:

 

Die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes ist allerdings auch bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar."

 

Soll heißen: Bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt und muss letztlich bestimmend sein. In einem derartigen Fall besteht dann auch keine Rückführungsoption mehr. Das Pflegekind soll eben gerade nicht dauerhaft in einem Schwebezustand leben und jederzeit mit der Möglichkeit der Rückführung leben. Sowohl die Rückführung selbst, als auch die (theoretische) Rückkehroption sind ausgeschlossen, wenn das Kindeswohl einen solchen Schritt verbietet.

 

Warum sollte auch ein fest in einer Pflegefamilie verwurzeltes Kind, welches zudem aufgrund seiner Lebensgeschichte als besonders belastet gelten muss, dazu gebracht werden, seine existenziellen Bindungen unter Inkaufnahme erheblicher Risiken aufzugeben? Dies fordern weder das Gesetz noch das Bundesverfassungsgericht, noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR).

 

Beide Gerichte stellen den Vorrang des Kindeswohls nicht in Frage. Der EuGHMR hebt wiederholt hervor, dass ein

 

Elternteil aufgrund von Art. 8 EMRK [. . .] unter keinen Umständen Maßnahme verlangen darf, die die Gesundheit des Kindes und seine Entwicklung beeinträchtigen."

 

Darum ist in familiengerichtlichen Verfahren und in Gesprächen mit den zuständigen Jugendämtern immer wieder darauf hinzuweisen, dass eine dauerhafte Lebensperspektive eines Kindes nicht durch Aktivitäten (Umgang, Auskünfte, Bilder, Nachfragen), die zu weiteren Verunsicherungen des Kindes führen gefährdet werden darf. Hier werden die leiblichen Eltern ja oftmals geradezu ermutigt ihre Haltungen nicht aufzugeben, sondern an dem Rückführungswillen festzuhalten.

 

Ein Kind hat ein grundlegendes Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter, harmonischer Familienbindung. Es darf keinesfalls über Jahre hinaus die endgültige Unterbringung des Kindes offen gehalten werden und seine familiäre Zuordnung in der Schwebe gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine etwaige Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie müssen in vor allem für jüngere Kinder überschaubaren Zeiträumen erreicht werden. Andernfalls gilt es, die Kontinuitätssicherung in der bereits bewährten Pflegefamilie umzusetzen.