Anrechnung des Einkommens des Pflegekindes
Dauerpflegekinder haben nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben sowie bestimmten Vorsorgeversicherungen 75 Prozent ihres Einkommens an das Jugendamt abzuführen. Damit werden die Kosten der Maßnahme, unter anderem das Pflegegeld, das die (sozialen) Eltern erhalten, gedeckt. Angerechnet wird nur laufendes Einkommen, also keine gelegentlichen Verdienste durch Ferienjobs oder Ähnliches. Vermögen wird nur bei volljährigen Hilfsempfängern angerechnet.
Wird mit dem Einkommen ein völlig anderer Zweck, als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt, findet ebenfalls keine Anrechnung statt. Das ist zum Beispiel der Fall bei Schmerzensgeldrenten oder Ausgleichszahlungen für besondere Belastungen.
Neu seit Ende 2013 ist, dass das Jugendamt einen geringeren Kostenbeitrag erheben oder gleich ganz von der Erhebung absehen, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund steht.
Von dieser Möglichkeit soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich stammt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass bei diesem nicht eine kommerzielle Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht. Dies könne insbesondere ein gesellschaftliches Engagement des Pflegekindes im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten sein. Auch Einkommen aus freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahren, Praktika in Kindergärten oder Teilzeittätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen fallen darunter.
Grund für ein Absehen der Kostenerhebung in diesen Fällen ist, dass eine Berücksichtigung von Einkommen aus diesen Tätigkeiten dem Ziel der Jugendhilfe, junge Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, und somit Zweck der Hilfegewährung selbst zuwider laufen würde. So die Gesetzesbegründung.
Die Entscheidung von einem vollständigen oder teilweisen Absehen der Kostenbeitragserhebung steht im Ermessen des Trägers der Jugendhilfe. Sowohl der unbestimmte Rechtsbegriff, wann die Tätigkeit dem Zweck der Hilfe dient, als auch die Ermessensausübung der Behörde sind gerichtlich überprüfbar.
Interessant könnte es werden, wenn Jugendamt und Pflegekind über Einkommen streiten, dass erzielt wird, um den besonderen Bedürfnisses des Pflegekindes gerecht zu werden. Was ist mit Einkommen welches im Rahmen eines Wiedergutmachungsdienste erzielt wird? Oder Einkommen, das ein Pflegekind verdient, weil es dadurch endlich selbständig werden will. Oder Arbeiten im Zusammenhang mit einem belasteten Vergangenheitserlebnis? Man wird sehen, was Gerichte und Jugendämter aus dieser neuen Möglichkeit, das selbst verdiente Geld der Pflegekinder unangetastet zu lassen, umgehen werden.