Zur religiösen Erziehung eines Pflegekindes

| Gerichtsurteil, Leibliche Eltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 23. Oktober 2013 (13 UF 581/13)

 

Der 2007 geborene C. ist das gemeinsame Kind von A. und B. Seit Juni 2008 lebt er in einer Pflegefamilie, und zwar auf Dauer; die elterliche Sorge wird vom Jugendamt als Vormund ausgeübt. Dieses beantragt nunmehr die Genehmigung seiner Entscheidung, das Kind katholisch taufen zu lassen. Hiergegen wandten sich die leiblichen Eltern; sie seien zwar mit einer Taufe einverstanden, aber nur, wenn er evangelisch getauft wird. Ein weiteres Kind der Mutter (nicht des Vaters) sei evangelisch getauft und für ein weiteres, das sich im Moment in einem Heim befindet, sei das geplant. Das Amtsgericht genehmigte nach Anhörung aller Beteiligten die katholische Taufe. Dagegen legten die leiblichen Eltern beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz Beschwerde ein. Das OLG war jedoch derselben Meinung wie das Amtsgericht. Aus folgenden Gründen:

 

Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Jugendamt als Vormund zur Entscheidung berufen ist (§ 3 II Gesetz über die religiöse Kindererziehung, RelKErzG), da es die alleinige elterliche Sorge inne hat.

 

(Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. 1921, S. 939. § 1. Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zu steht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst. § 3. (1) Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, dass dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen ist. (2) Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der § 1779 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern.

 

Es nimmt auch richtig an, dass der Entscheidung des Jugendamtes als Vormund keine vorgängige Bestimmung der Eltern entgegensteht. Dies lässt sich den Ausführungen der Eltern, insbesondere der Mutter bei ihrer Anhörung, nicht entnehmen. Das Kind wurde von seinen Eltern nicht getauft; eine ernstliche und endgültige Entscheidung hierzu wurde nicht getroffen. Dass eine Taufe möglicherweise im Raum stand, wie das bei der Anhörung dargestellt wurde, reicht nicht aus.

 

(Anmerkung: Normalerweise kann ein Vormund alle Entscheidungen, welche der Sorgerechtsinhaber getroffen hat, wieder rückgängig machen. Dieser Grundsatz, dass getroffene Sorgerechtsentscheidungen vom späteren Vormund abgeändert werden können, gilt jedoch nicht für die Religion. Haben leibliche Eltern zu der Zeit, als ihnen das Sorgerecht noch zustand, für ihr Kind bereits eine religiöse Bestimmung getroffen, so kann ein Vormund diese Bestimmung nicht mehr abändern. Eine solche Abänderung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn etwa den Kindeseltern das Sorgerecht entzogen wurde. Haben leibliche Eltern also vor einem Entzug der elterlichen Sorge die Religion ihres Kindes bereits „geregelt", so ist dieses Recht gleichsam „verbraucht". Ein späterer Vormund kann diese religiöse Bestimmung dann nicht mehr ändern. Haben die Kindeseltern zu der Zeit, als sie das Sorgerecht noch innehatten, jedoch keinerlei Bestimmung über die Religion getroffen, hierzu nichts geregelt oder sich schlichtweg keine Gedanken gemacht, so ist dieses Recht noch „frei" und „unverbraucht". Mit anderen Worten: Dann kann der Vormund erstmals das religiöse Bekenntnis eines Kindes bestimmen. Denn ihm kommt nach dem oben zitierten Gesetz das sog. Erstbestimmungsrecht zu.

 

Der Vormund hat zunächst die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.

 

(Anmerkung: Der Vormund muss insoweit zunächst eine Genehmigung des Familiengerichtes einholen, das Kind katholisch taufen lassen zu können. Das Familiengericht muss vor Erteilung der Genehmigung die Eltern anhört und auch das betroffene Kind, wenn dieses bereits zehn Jahre alt ist. Den Eltern kommt hier aber nicht etwa ein „Veto-Recht" zu. Diese haben die Gelegenheit sich zu äußern. Die Argumente der Kindeseltern gegen die von den Pflegeeltern gewünschte religiöse Bestimmung sind vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen. Letztlich aber muss sich das Familiengericht bei der Genehmigungserteilung vom Kindeswohl leiten lassen.)

 

(Anmerkung: Das Amtsgericht Recklinghausen hat in einer ähnlichen Entscheidung wie folgt argumentiert: Die Genehmigung ist zu erteilen, da diese nach den getroffenen Feststellungen dem Wohl des Kindes entspricht. Das Kind lebt bereits seit dem 01.06.2009 bei den Pflegeeltern. Bei der Aufnahme war erst zwei Monate alt. Zu der Kindesmutter besteht kein Kontakt. Mit einer Rückführung des Kindes zu der Kindesmutter ist derzeit nicht zu rechnen. Um eine noch intensivere Bindung des Kindes zu seinen Pflegeeltern und dessen ebenfalls katholisch getauften Kind herzustellen, ist die katholische Taufe erforderlich. Das Kind wird sich in den nächsten Jahren bewusst werden, ob es katholisch, evangelisch oder gar nicht getauft worden ist. Es wird kaum nachvollziehen können, warum es anders als das Kind der Pflegeeltern nicht katholisch getauft worden ist. Es ist zu erwarten, dass es dem gleichen Glauben angehören will, den auch die Pflegeeltern und deren Kind besitzen. Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, ob es zur Aufnahme in die katholische Grundschule getauft sein muss. Über das religiöse Bekenntnis kann das Kind nach § 5 RelKErzG selbständig erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres entscheiden. Zur intensiveren Bindung des Kindes an seine Pflegeeltern erscheint es jedoch erforderlich, das Kind vorher katholisch taufen zu lassen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind dann das Recht, sich für einen anderen Glauben zu entscheiden. Die Pflegeeltern und die Kindesmutter sind persönlich angehört worden. Von der Anhörung des Kindes ist im Hinblick auf dessen Alter abgesehen worden."