Rechtssituation von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien

| Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

von Frauke Zottmann-Neumeister

 

Bis 2009 war die Unterbringung behinderter Kinder in Familienpflege die Ausnahme. Dies ändert sich, nachdem in Deutschland am 01. März 2009 die UN-Behindertenkonvention ratifiziert wurde und darüber hinaus mit Wirkung vom 09. August desselben Jahres eine Erweiterung des SGB XII zur Regelung der Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien vorgenommen wurde.

 

In der UN-BRK sind zahlreiche Forderungen enthalten, die für behinderte Kinder in Pflegefamilien von großer Bedeutung sind.

 

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt sind mit Kindern ohne Behinderung.

 

Daraus leitet sich die wichtigste Forderung ab, dass jedes Kind mit Behinderung, wie auch alle anderen Kinder, zunächst einen Anspruch auf Erziehung hat, also ein Recht darauf hat, Hilfen aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetzt zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass gemäß Artikel 4 Abs. 1 a UN-BRK alle hierfür geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen sind, also die seit langem geforderte Gesamtzuständigkeit des SGB VIII für alle Kinder, ob behindert oder nicht, die sog. "Große Lösung" umgesetzt wird. Diese beinhaltet, dass die Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen im SGB VIIII normiert und als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird.

 

Weiterhin wird in der UN-BRK gefordert, dass Kinder mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf individuelle Hilfe haben. Danach ist gemäß Artikel 7 Abs. 2 UN-BRK bei allen Hilfemaßnahmen das Wohl des einzelnen Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Das heißt, Kinder mit Behinderungen haben einen Anspruch auf eine für ihre spezielle Behinderung und Lebenssituation gerechte Hilfe sowie auf positive Lebensbedingungen.

 

In Artikel 23 Abs. 5 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um für Kinder mit Behinderungen, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, Möglichkeiten zu schaffen, damit diese in einem familiären Umfeld aufwachsen können.

 

Die am 09. August 2009 in Kraft getretene Erweiterung des SGB XII um den § 54 Abs. 3 SGB regelt die Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien als eine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Allerdings war diese Regelung im Hinblick auf die zu erwartende sog. "Große Lösung" zunächst bis Ende 2013 befristet. Nachdem eine Umsetzung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war, wurde Ende letzten Jahres eine Verlängerung des § 54 Abs. 3 SGB XII bis 2018 vorgenommen. Seither ist zu beobachten, dass zunehmend mehr Fachdienste für Pflegekinder mit Behinderungen eingerichtet werden.

 

Die sog. "Große Lösung" ist bereits seit langem im Gespräch. Die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz sowie Jugend- und Familienministerkonferenz eingesetzte Arbeitsgruppe "Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung" spricht sich in ihrem Bericht vom 05.03.2013 mehrheitlich für die große Lösung im SGB VIII aus sowie für die Schaffung eines neuen Leistungstatbestandes "Hilfe zur Entwicklung und Teilhabe". Leider ist es zum augenblicklichen Zeitpunkt ungewiss, wann mit der Verabschiedung der sog. "Großen Lösung" gerechnet werden kann. In der Koalitionsvereinbarung wurde diese bedauerlicherweise nicht erwähnt. Stattdessen ist zunächst die Erarbeitung eines Bundesleistungsgesetzes geplant, mit dem die rechtlichen Vorschriften der Eingliederungshilfe in der bisherigen Form abgelöst werden sollen. Es ist u.a. vorgesehen, dass der Bund sich zur Entlastung der Kommunen und Länder an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen soll.

 

Eine Gesamtzuständigkeit des SGB VIII für alle jungen Menschen würde sich gerade auf die Unterbringung behinderter Kinder in Familienpflege auswirken.
Zahlreiche Kinder mit Behinderungen, die derzeit im Rahmen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen leben, haben bisher keinen Rechtsanspruch auf eine regelmäßig stattfindende Hilfeplanung, wie sie § 36 SGB VIII vorsieht. Damit erfolgt auch keine regelmäßige Überprüfung, ob bessere Alternativen wie z.B. die Unterbringung in einer Pflegefamilie bestehen. Bei der jetzigen gesetzlichen Regelung verbleiben Kinder auf Dauer, in den meisten Fällen bis an ihr Lebensende in einer stationären Einrichtung. Bei einer Gesetzesänderung müsste bei allen Kindern und Jugendlichen diese Überprüfung erfolgen. Wird man dann der Forderung der Behindertenrechtskonvention gerecht, sollen alle Anstrengungen unternommen werden, geeignete Pflegefamilien für die betroffenen Kinder zu finden.

 

Spätestens nach Inkraftreten der sog. "Großen Lösung" wird es, bedingt durch den Rechtsanspruch aller Kinder auf eine gesetzlich vorgeschriebene Hilfeplanung, einen höheren Bedarf an geeigneten Formen der Familienpflege für behinderte Kinder und Jugendliche geben.

 

Daher ist es notwendig, dass sich bundesweit freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe entschließen gemäß Artikel 4 Abs. 1 i. UN-BRK entsprechende Angebote zu entwickeln. Es heißt, die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen und Angebote zur Umsetzung der in der UN-BRK anerkannten Rechte für Menschen mit Behinderungen zu entwickeln. Dies schließt auch die Schulung von Fachkräften für dei Arbeit mit behinderten Menschen ein.

 

Rechtssituation

 

Bisher erfolgte die Unterbringung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien überwiegend als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII. Sie fand Anwendung, wenn der Unterbringungs-grund eindeutig auf erzieherische Defizite in der Herkunftsfamilie zu-rückzuführen war. 2009 wurde das SGB XII um § 54 Abs. 3 erweitert, die die Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien als eine Leistung der Eingliederungshilfe regelt.

 

Nach Verlängerung der Regelung bis 2018 Mitte letzten Jahres ist zu verzeichnen, dass Kostenträger zunehmend differenzieren zwischen seelisch behinderten Kindern und Kindern mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Bei Kindern mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung verweisen Jugendhilfeträger hinsichtlich der Zuständigkeit nun überwiegend auf den Sozialhilfeträger.

 

Die Unterbringung von behinderten Kindern in Pflegefamilien als Hilfe zur Erziehung findet nun fast ausschließlich nur noch bei Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung gemäß § 35 a SGB VIII Anwendung. Entscheidungskriterium ist hier zusätzlich der IQ des Kindes. Liegt dieser über 70 ist der Jugendhilfeträger zuständig. Bei einem IQ unter 69 gilt das Kind als geistig behindert und die Zuständigkeit liegt beim Sozialhilfeträger.

 

Es gibt allerdings auch Kinder, bei denen die Voraussetzungen zweier Leistungsgesetze vorliegen. Hier entscheidet sich die Zuständigkeit gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII.

 

Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gehen Leistungen nach dem SGB XII vor. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich und geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor. Lediglich bei einer seelischen Behinderung ist das SGB VIII zuständig.

 

In jedem Einzelfall muss die Zuständigkeit geklärt werden. Hilfreich ist § 14 SGB IX. Dieser regelt, dass der zuerst angeschriebene Rehabilitationsträger nach Eingang der Antragstellung innerhalb von zwei Wochen feststellen muss, ob er zuständig ist oder nicht. Stellt er nach Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, muss er den Antrag unverzüglich an den seiner Auffassung nach zuständigen Kostenträger weiterleiten.

 

Seit 2008 gibt es außerdem die Möglichkeit, gemäß § 17 SGB IX die Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets zu beanspruchen. Der Antrag kann bei einem Rehabilitationsträger gestellt werden, der die Leistungen aller beteiligten Träger koordinieren soll. Der Bedarf wird ermittelt und der Leistungsberechtigte kann sich seine Leistungen nach seiner Wahl selbst einkaufen.

 

Wird die Unterbringung eines behinderten Kindes durch den Sozialhilfeträger finanziert, ist gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII die Ausstellung einer Pflegeerlaubnis gemäß $ 44 SGB VIII durch das örtlich zuständige Jugendamt am Wohnort der Pflegepersonen vorgeschrieben.

 

Erfolgt die Unterbringung durch den Sozialhilfeträger, beinhaltet die Leistung auch die Beratung und Begleitung der Pflegefamilien. Kann der Sozialhilfeempfänger diese nicht selbst sicherstellen, (Sozialhilfeträger halten bisher keine Fachdienste für Pflegekinder mit Behinderungen vor) ist er zur Finanzierung der Kosten für die Beratung und Begleitung durch einen entsprechenden Fachdienst verpflichtet.

 

In der Sozialhilfe ist im Vergleich zur Jugendhilfe das Kind selbst Leistungsberechtigter.

 

Daher haben Pflegeeltern gegenüber dem Sozialhilfeträger keinen eigenen Leistungsanspruch und somit auch keinen einklagbaren Anspruch auf Beratung.

 

Eine besondere Problematik mit Behinderungen besteht darin, dass in jedem Bundesland spezifische Rahmenbedingungen für die Finanzierung der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien bestehen.

 

Für die Kinder- und Jugendhilfe liegt die örtliche Zuständigkeit bei den Kommunen. Dagegen wird die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe behinderter Menschen gemäß SGB XII in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Diese liegt je nach Bundesland bei den örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.

 

Hinzu kommen unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen. Bei der Unterbringung als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 2 und Abs. 6 SGB VIII.

 

Handelt es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe ist gemäß § 98 SGB XII auf Dauer der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, an dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des erstmaligen Hilfebedarfs hatte. Wenn also das Kind aus einer Einrichtung in eine andere oder in eine Pflegefamilie wechselt, bleibt immer die Zuständigkeit des zuerst zuständigen Sozialhilfeträgers bestehen.

 

Augenblicklich ist zu beobachten, dass zunehmend mehr Jugendhilfeträger dazu übergehen, die Zuständigkeit für bereits im Rahmen der Hilfe zur Erziehung untergebrachte Pflegekinder mit Behinderungen an die Sozialhilfeträger abzugeben.

 

Dies führt in vielen Fällen zu einer erheblichen Verunsicherung. Jugendämter informieren Pflegefamilien meist kurzfristig über den anstehenden oder bereits erfolgten Zuständigkeitswechsel und beenden ihre Betreuungsleistung. Verträge mit freien Trägern, die bisher die Beratung und Begleitung der Pflegefamilien wahrgenommen haben, werden gekündigt.

 

Hinzu kommt, dass Sozialhilfeträger oftmals über keinerlei Erfahrungen und Fachkenntnisse in dieser Materie verfügen und völlig unterschiedlich mit den ihnen übertragenen neuen Aufgaben umgehen. Hierfür stehen die unterschiedlichsten Beispiele. Es gibt Sozialhilfeträger sind nur noch bereit, den eineinhalbfachen Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt für das Kind zu leisten und lehnen auch die Finanzierung der Beratung und Begleitung der Pflegefamilien durch einen Fachdienst übernehmen, andere wiederum lehnen diese Leistung ab mit der Begründung, dass sich gemäß §§ 53 ff SGB XII kein eigenständiger einklagbarer Anspruch auf Beratung findet.

 

Einer Reduzierung der finanziellen Leistungen kann jedoch gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII widersprochen werden. Sind Leistungsberechtigte, hier Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

 

Weiterhin wurde im Dezember 2013 vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ein Gutachten zur Betreuung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien nach § 54 Abs. 3 SGB XII erstellt, das Klarheit zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen verschafft.

 

Darin heißt es: Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gem. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB XII i.V.m. § 44 SGB V III ist gemäß § 87 a Abs. 1 SGB VIII dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII umfasst neben den Leistungen für das behinderte Kind auch die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson. Da Pflegeeltern für die Leistungen jedoch nicht anspruchsberechtigt sind, können sie diesen Anspruch nicht einklagen. Sie haben aber als Pflegeperson gemäß § 37 Abs 2 VIII gegenüber dem Jugendamt einen einklagbaren Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Die Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich in diesem Fall wie bei der Vollzeitpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII.

 

Hinsichtlich der finanziellen Leistungen an die Pflegefamilie kann zusätzlich auf den § 37 Abs. 2 SGB VIII verwiesen werden. Danach ist eine Abweichung der in der Hilfeplanung vorgenommenen Feststellungen auch hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und Änderung des Hilfeplans zulässig.

 

Wichtig für die Arbeit mit behinderten Pflegekindern sind die Bestimmungen des SGB IX. Es beinhaltet die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten sowie auch Bestimmungen zur Zuständigkeitserklärung. Ebenso muss der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag auf Hilfegewährung zuerst eingeht, innerhalb von zwei Wochen feststellen, ob er zuständig ist oder nicht. Anderenfalls muss er den Antrag an den seiner Meinung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Leiter er den Antrag nicht weiter, muss er innerhalb von drei Wochen, falls kein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, über den Antrag entscheiden. Bedauerlicherweise werden von vielen Kostenträgern die Bestimmungen des SGB IX ignoriert. Leistungsberechtigte haben jedoch das Recht, bei der Beantragung von Leistungen hierauf zu verweisen und notfalls ihre Rechte einzuklagen.

 

Besonders hilfreich ist es, das SGB IX i.V.m. den §§ 53 ff SGB XII hinzuzuziehen, wenn Eingliederungs- und Teilhabeleistungen wie z.B. die Übernahme der Kosten für den behinderungsgerechten KFZ Umbau beantragt werden.

 

Frau Zottmann-Neumeister ist Expertin in der Frage der Unterbringung von Kindern mit Behinderungen in Familienpflege.