Das Gesetz verlangt Kontinuität

| Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Der Gedanke der

 

"die Kontinuität sichernden Planung"

 

findet sich in den §§ 33, 36 und 37 SGB VIII.

 

§ 33 S. 1 SGB VIII unterscheidet zwischen einer zeitlich befristeten Erziehungshilfe (Alt.1) und einer "auf Dauer angelegten[n] Lebensform" (Alt. 2), die beide auf die Herstellung einer dauerhaften Lebensbeziehung des Kindes zielen.

 

Nach § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII hat das Jugendamt vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie zu prüfen, ob die Annahme als Kind als Instrument zur Verstetigung der Lebensbedingungen in der Pflegefamilie in Betracht kommt.

 

§ 37 SGB VIII wiederum verlangt bei der Fremdunterbringung eines Kindes außerhalb der Herkunftsfamilie, dass durch Beratung und Unterstützung die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden (§ 37 Abs. 1 S. 4 SGB VIII).

 

Als eine solche andere Lebensperspektive kommt in erster Linie der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen am Ort der bisherigen Erziehung (Vollzeitpflege, Adoption, Heim, sonstige Wohnform) in Betracht. Nicht erforderlich für die Option der "auf Dauer angelegte(n) Lebensform" ist, dass die Rückkehroption gescheitert ist - es genügt, dass sie auf der Basis einer verantwortlichen Prognoseentscheidung als unrealistisch eingestuft werden muss.