Briefgeheimnis – Wie sollen Pflegeeltern mit (schwierigen) Briefen der leiblichen Eltern umgehen
Das Briefgeheimnis ist ein hoch angesiedeltes Rechtsgut. In Art. 10 Abs.1 GG heißt es sehr kurz:
"Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich."
Aber auch im Strafrecht ist das Briefgeheimnis verankert und seine Verletzung als Straftatbestand normiert:
"Wer unbefugt 1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zur seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet [...] wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, [...]."
Befugt, einen verschlossenen Brief zu öffnen, ist grundsätzlich der Adressat, der vom Absender bestimmt wird. Das gilt im Grundsatz auch, wenn der Adressat selbst noch minderjährig ist. Darauf, dass auch Kindern im Grundsatz Schutz gegenüber Eingriffen in ihr Privatleben und insbesondere auch in ihren Schriftverkehr zusteht, weist die UN- Kinderrechtskonvention in Art. 16 hin:
"Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden."
Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Briefgeheimnis auch für minderjährige Kinder gilt, muss eine Verletzung des Briefgeheimnisses durch Eltern oder andere Berechtigte (Pflegeeltern, Vormund) nicht in jedem Fall rechtswidrig sein. Nach früherem Verständnis war es sogar grundsätzlich durch die Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, wenn Eltern die an ihre Kinder gerichtete Post oder auch Tagebücher öffneten und kontrollierten. Nach moderner Auffassung wird die elterliche Sorge jedoch nicht mehr als Rechtfertigungsgrund für eine solche schrankenlose Kontrolle akzeptiert. Eine Auslegung, die aus der elterlichen Sorge nur eine eingeschränkte Eingriffsbefugnis in die Privatsphäre und insbesondere das Briefgeheimnis bei Kindern/Jugendlichen sieht, ergibt sich auch schon aus dem im Jahr 1979 durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge neu formulierten Absatz 2 Satz 1 des § 1 1626 BGB:
"Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln."
Wenn allerdings die Personensorgeberechtigten, die Pflegeeltern oder der Vormund hinreichende Anhaltspunkte für eine Fehlentwicklung oder gar eine Gefährdung des Kindeswohls sehen, sind sie sowohl berechtigt als auch verpflichtet zu korrigierenden Interventionen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Verletzung des Briefgeheimnisses nicht rechtswidrig. Dabei ist die Entscheidung darüber eine Entscheidung im Rahmen der Alltagssorge nach § 1688 BGB, die den Pflegeeltern obliegt.
Das Briefgeheimnis gilt dem Grundsatz nach auch für minderjährige Kinder und Jugendliche. Eltern, Pflegeeltern oder der Vormund sind in ihrer Wahrnehmung der elterlichen Sorge jedoch selbstverständlich berechtigt und verpflichtet, das anvertraute Kind vor Fehlentwicklungen und Gefahren für sein Wohl zu schützen. Wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen, dass Briefe an ein Kind dieses in seinem Wohl nachhaltig beeinträchtigen und die Vermittlung der Inhalte (gemeinsames Lesen) durch erwachsene Bezugspersonen hilfreich ist, ist die Verletzung des Briefgeheimnisses nicht rechtswidrig.
Es liegt auf der Hand, dass Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren viel weniger eine Entscheidung darüber treffen können, wie mit (verwirrenden) Briefen der Mutter so umgegangen werden kann, dass es dem Wohl der Kinder entspricht. Aus sozialpädagogisch fachlicher Sicht empfiehlt es sich jedoch, mit den Kindern ein Vorgehen zu besprechen. Es ist fraglich, welche Person den Kindern hier hilfreich zur Seite stehen kann. Das ist auch davon abhängig, in welcher Situation sich die Kinder befinden und welche Auswirkungen der Brief, der Kontakt der leiblichen Eltern auf das Kind in der konkreten Situation hat. Hier gelten ähnliche Grundsätze wie beim Umgang: Gerade bei traumatisierten Kindern darf man den Kontakt zu den leiblichen Eltern, auch wenn es „nur" um Briefe geht, nicht unterschätzen. Auch diese können nachhaltige Auswirklungen auf die seelische Geneseung des Pflegekindes haben. In der Regel ungünstig ist es, wenn eine dritte Person die Briefe den Kindern vorliest. Dieses ist schon eine Aufgabe der Hauptbezugspersonen, beispielsweise der Pflegeeltern. Ein gänzliches Vorenthalten der Briefe über längere Zeit kann auch angezeigt sein. Das muss dann aber schon, jedenfalls in Bezug auf das Briefgeheimnis, wohl abgewogen sein. In diesem Fall sollte mit der Mutter darüber gesprochen werden, dass die Briefe den Kindern nur ausgehändigt werden können, wenn sie sich hinsichtlich der infrage stehenden Inhalte zurückhält.