Kontaktpflichten des Vormunds oder des Pflegers

| Vormundschaft

Kontaktpflichten des Vormunds zum Kind bestehen seit jeher, sind im Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 in § 1793 Abs. 1a BGB jedoch nun auch explizit geregelt worden:

 

"Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten."

 

Der Wortlaut der Vorschrift stellt also einen Regelfall auf, für den monatliche Kontakte in der üblichen Umgebung vorgeschrieben werden. Allerdings ist davon abzuweichen, wenn kürzere oder längre Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten sind. Die Begründung des Regierungsentwurfs stellt entsprechend klar, das

 

"der Vormund [...] den Mündel in dem erforderlichen Umfang persönlich treffen [soll]" und verdeutlicht einige Sätze weiter noch einmal, dass "Umfang und Häufigkeit des persönlichen Kontakts [...] sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls zum jeweiligen Zeitpunkt" [Hervorhebungen durch Verf.] richten sollen (BT-Drucks. 17/3617, 7; vgl. auch DB-Drucks. 17/5512, 12).

 

Ob und in welchen Fällen ein abweichender Kontaktrhythmus oder ein anderer Ort für den Kontakt angezeigt ist, ist insoweit eine Frage des Ermessens des Vormunds. Der Vormund hat sein Ermessen grundsätzlich in jedem einzelnen Fall auszuüben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein anderer Kontaktrhythmus als ein monatlicher geboten ist. Er prüft, welche Kontakthäufigkeit und -gestaltung jeweils angemessen und notwendig ist.

 

Bei der Prüfung einer angemessenen Kontakthäufigkeit ergibt sich allerdings die Fragte, welche Kriterien hierfür anzulegen sind. Die Gesetzesbegründung gibt für weniger häufige Kontakte lediglich ein Beispiel:

 

"Wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ein weniger häufiger persönlicher Kontakt angezeigt sein sollte, kann der Vormund den Mündel - in dem erforderlichen Umfang - auch entsprechend seltener treffen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mündel in stabilen Verhältnissen lebt und nach seinem Alter und seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage ist, auf eventuelle Missstände oder Anliegen in geeigneter Weise selbst hinzuweisen." ([Hervorhebung durch Verf.]; BT-Drucks. 17/3617, 7)

 

Auf dieses Zitat aus der Begründung des Regierungsentwurfs beziehen sich Kommentatoren und Gerichte als (mögliche) Begründung für weniger häufige als monatliche Kontakte des Vormunds zum Kind. Teilweise wird dabei nicht deutlich gemacht, dass dieser mögliche Hintergrund eines Abweichens von monatlichen Kontakten in der Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich als ein Beispiel genannt ist.

 

Folgende Aspekte können bei der Bestimmung der notwendigen Kontakthäufigkeit Beachtung finden. Dazu gehören neben der Stabilität der Lebensverhältnisse und dem Alter des Kindes/Jugendlichen u.a. die Beantwortung folgender Fragen:

 

vgl. AGJÄ, Arbeitshilfe zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, 2011; DIJuF, Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts - erste Hinweise, 2011):

 

  • Ist Vorsorge dafür getroffen, dass der Vormund aus dem Umfeld des Kindes bei Auffälligkeiten zuverlässig informiert wird (Kindergarten, Schule, Kinderarzt).
  • Besteht Einigkeit zwischen den beteiligten Fachleuten über eine insgesamt stabile positive Entwicklung des Kindes?
  • Gibt es Anzeichen für Krisen und Belastungen des Kindes oder seines häuslichen Umfelds?
  • Hat ein Wechsel der Unterbringung kürzlich stattgefunden oder steht er voraussichtlich bevor?
  • Wünscht ein Kind monatliche Kontakte oder lehnt es sie ab, etwa weil es die von ihm empfundene familiäre Normalität dadurch bedroht sieht?
  • Gibt es verlässliche Personen, die das Kind regelmäßig sehen, beispielsweise Pflegeeltern?

 

Die Kontakte zwischen Vormund und Kind stellen keinen Selbstzweck dar. Sinn der Kontakte ist es, dass der Vormund sich ein Bild von der Lebenssituation des Kindes machen kann, um so seine Aufgaben erfüllen und angemessene Entscheidungen für das Kind oder den Jugendlichen treffen zu können.

 

Insgesamt ist zu sagen, dass der Vormund, wenn das erforderlich erscheint, in jedem Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie viele Kontakte zwischen ihm und dem Kind geboten sind, damit er sich ein Bild von der Lebenssituation machen und seinen Pflichten nachkommen kann.

 

Besondere Beachtung ist dabei dem Aufgabengebiet des Vormunds zu widmen. Der Vormund, also Sorgwalter des gesamten Sorgerechts muss das Ermessen sicherlich auf einer anderen Basis ausüben, als der (bloße) Aufenthaltsbestimmungs- oder Gesundheitspfleger.