Beteiligung der Pflegeeltern an familiengerichtlichen Verfahren

| Gerichtsurteil, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Nach neuem Recht können Pflegeeltern an allen familiengerichtlichen Verfahren beteiligt werden. Bisher wurden sie nur (manchmal) angehört. Das hat weitreichende (positive) Folgen.

 

In den (klassischen) Verfahren auf Erlass einer Verbleibensanordnung waren Pflegeeltern schon immer (echte) Verfahrensbeteiligte. Schließlich treten sie hier als Antragsteller auf. Der Antrag auf Erlass einer solchen Verbleibensanordnung wird notwendig, wenn sich Pflegeeltern gegen die Herausnahme des Kindes aus ihrer Familie durch die sorgeberechtigten Eltern, den (Amts-) Vormund oder den Aufenthaltsbestimmungspfleger wehren wollen. Dann wird geprüft, ob trotz Erziehungsfähigkeit der Eltern die „Rückführung" wegen der Bindungen des Kindes an seine Pflegeeltern aus Kindeswohlgründen ausgeschlossen ist. Auch wenn eine Herausnahme wegen angeblicher Mängel der Pflegefamilie begehrt wird, kommt ein solcher Antrag in Betracht. Ein Thema also, das direkt in die Situation des Kindes als Pflegekind hineinwirkt. Daher haben Pflegeeltern hier ein eigenes Antragsrecht.

 

Anders ist die Situation bei den allgemeinen Sorge-, Umgangs- und Herausnahmeverfahren. Beantragen die leiblichen Eltern beim Familiengericht, ihnen die elterliche Sorge zurück zu übertragen, Umgang mit dem Kind, das in der Pflegefamilie lebt einzuräumen oder wollen gleich ganz das Kind zurück, sind die Pflegeeltern zunächst einmal nicht mit „im Boot". Auch bei Vormundschaftsverfahren sind sie nicht automatisch beteiligt. Der Antrag richtet sich entweder gegen den (Amts-) Vormund oder den anderen (sorgeberechtigten) Elternteil. Pflegeeltern werden von diesen Verfahren, die tief in das Leben ihres (Pflege-) Kindes hineinwirken können, nicht zwingend informiert. Oftmals erfahren Pflegeeltern nur zufällig, dass sich das Jugendamt mit den leiblichen Eltern über das Sorgerecht streitet. Das Familiengericht ist zwar gehalten, Pflegeeltern zumindest (mündlich oder schriftlich) anzuhören. Das wird aber leicht mal vergessen. Darum sollten Pflegeeltern ihr Ohr ganz dicht an den Sachbearbeitern beim Jugendamt, dem Vormund oder den leiblichen Eltern haben. Nur so können sie sicherstellen, von familiengerichtlichen Verfahren überhaupt informiert zu werden.

 

An all diesen Verfahren ...

 

werden Pflegeeltern lediglich angehört, nimmt das Familiengericht deren Ansichten, Beobachtungen und Einschätzungen zumindest zur Kenntnis. Wobei es kein Recht darauf gibt, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich angehört zu werden. Das Gericht genügt seiner Anhörungspflicht schon dann, wenn es den Pflegeeltern die „Gelegenheit" gibt, sich schriftlich oder mündlich (gegenüber dem Jugendamt) zu äußern.

 

Die Beteiligung erfolgt (in der Regel) auf Antrag oder von Amts wegen. Ihre Bedeutung ist nicht zu unterschätzen.

 

Beteiligte haben das Recht, an allen mündlichen Anhörungs- und Erörterungsterminen persönlich und/oder mit einem beauftragten Rechtsanwalt teilzunehmen. Dadurch wird das (in den Augen vieler Beteiligter bestehende) „Heim, in der das Kind untergebracht ist", als Pflegeeltern, als (soziale) Mama und (sozialer) Papa, als neue Familie des Kindes visualisiert und enttarnt. Der Effekt, den diese Erkenntnis bei Richtern und Verfahrensbeiständen, vor allem, wenn die Pflegeeltern kompetent, vernünftig und sympathisch erscheinen, auslöst, ist nicht zu unterschätzen. Als echter Beteiligter kann man auch Terminsverlegungsanträge stellen oder Einfluss auf die Uhrzeit nehmen. So ist gewährleistet, dass nicht ohne die Pflegeeltern über den „Fall" diskutiert wird. Beteiligte erhalten (unter Beachtung des Datenschutzes) umfassend Akteneinsicht. Die Schriftsätze der anderen Beteiligten werden ihnen zur Stellungnahme zugesandt. Die komplette Jugendamtsakte erhalten sie in der Regel nicht. Obwohl auch das manchmal vorkommt. Oftmals bekommen Pflegeeltern erst hier Informationen aus dem (Vor-) Leben ihres (Pflege-) Kindes, die sie eigentlich schon längst haben müssten.

 

Beteiligte erhalten eingeholte Sachverständigengutachten zur Stellungnahme zugeleitet. Sie können die Ausführungen des Gutachters kritisch würdigen und mit substantiierten Ausführungen Nachbegutachtungen oder sogar die Einholung eines ganz neuen Gutachtens erwirken. Beteiligte können beantragen, dass der Sachverständige sich persönlich vor Gericht (kritischen) Nachfragen stellt. Ganz wichtig ist auch die Möglichkeit, auf de Auswahl des Gutachters Einfluss zu nehmen. Gerade bei Pflegekindern ist es enorm wichtig, dass der/die gerichtlich bestellte Sachverständige den Unterschied zwischen Pflegekindern und Trennungs-/Scheidungskindern nicht nur „pro forma" beachtet. Hat man das Gefühl, der Sachverständige berücksichtigt unsachliche „persönliche" Meinungen, können (nur) Beteiligte auch einen Befangenheitsantrag stellen.

 

Beteiligte können auch gegen Richter Befangenheitsanträge stellen. Zu etwaigen (unsachlichen) Anträgen der anderen Beteiligten können sie Stellung nehmen.

 

Pflegeeltern, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen, können die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ihres Vertrauens beantragen.

 

Beteiligte können das stets beteiligte Jugendamt und den in der Regel mitwirkenden Verfahrensbeistand kennenlernen, befragen und mit Informationen versorgen. Es gibt immer wieder Fälle, da gelangen nicht alle vorhandenen Informationen an das Gericht. Der Sachbearbeiter beim Jugendamt ist neu, Verfahren sind schon lange abgeschlossen und die Akte im Keller, Kenntnisse über sonstige Umstände (Geschwister, frühere Erlebnisse, medizinische Ereignisse) liegen nicht vor. Hier können (langjährige) Pflegeeltern wertvolle (Aufklärungs-) Arbeit leisten. Gerade Verfahrensbeiständen fällt es mangels ausreichender Fachkompetenz oft schwer, Herausforderungen (Angstbindung, Übertragung, traumatische Vorerfahrungen) oder Verhaltensauffälligkeiten (Einnässe, Aggressivität, Anpassung) des (Pflege-) Kindes richtig zu verstehen.

 

Beteiligte können Einfluss nehmen auf die Art und Weise der Anhörung des Kindes durch das Gericht. Es ist die Regel und vom Gesetzgeber auch so gewollt, dass Kinder (soweit sie reif genug sind) persönlich vom Gericht angehört werden. Entweder durch den einzelnen Familienrichter oder durch einen ganzen Oberlandesgerichtssenat. Eine solche Anhörung kann das Kind stark (negativ) beeinflussen. Vor allem, wenn es sowieso stark verunsichert ist oder wenn bereits mehrere Fachkräfte mit dem Kind gesprochen haben. Eine solche Anhörung kann sehr kreativ gestaltet werden. Der Richter kann das Kind zuhause anhören, eine Vertrauensperson kann dazu gebeten werden. Manchmal ist es zweckmäßig (was viele Richter ungerne tun) das Kind erst nach der mündlichen Erörterung anzuhören.

 

Beteiligte können zu den Kosten des Verfahrens herangezogen werden. Was bei Pflegeeltern nur ausnahmsweise der Fall ist. Da diese nicht aus eigenem Recht vor Gericht sind, sondern für die (fremden) Rechte ihres (Pflege-) Kindes kämpfen, sind sie von Gerichts, Sachverständigen- und sonstigen Kosten (in der Regel) befreit. Diesem Punkt sollten Pflegeeltern besondere Beachtung schenken. Gerichte legen ihnen oftmals Kosten auf ohne diese „Priviligierung" zu beachten. Es sollte daher rechtzeitig (Frist) mit dem Anwalt geprüft werden, ob die Kostenentscheidung des Gerichts korrekt ist.

 

Meines Erachtens nach sollten sich Pflegeeltern stets für eine echte Beteiligung stark machen. Nur so können Sie alles in ihrer Macht Stehende Tun, um die beste Lösung eines Streits um ihr (Pflege-) Kind zu unterstützen. Auch wenn sie (bislang) in Sorge-, Umgangs- oder Vormundschaftsverfahren keine eigenes Beschwerderecht haben. In diesen Verfahren werden so oft Richtungsentscheidungen für das Kind getroffen, die man später nur mühsam wieder verändern kann. So wird in Sorgerechtsverfahren fast immer die Entscheidung von der Prüfung abhängig gemacht, wo das Kind leben soll und leben kann. Im nachfolgenden Verbleibensverfahren wird dann darauf verwiesen, dass die Frage des zukünftigen Lebensortes ja schon geprüft und entschieden wurde und neue Erkenntnisse nicht vorliegen. In Umgangsverfahren werden oftmals klassische Trennungskindervergleiche (alle zwei Wochen ein Wochenende mit Übernachtung und die Hälfte der Ferien) geschlossen, die die besondere Situation des (Pflege-) Kindes überhaupt nicht berücksichtigen. In Vormundschaftsverfahren werden schnell mal die Betreuer der Eltern zum Vormund oder Pfleger des Kindes bestellt. Eine Prüfung der Eignung der Pflegeeltern selbst, die Vormundschaft zu übernehmen, findet nicht statt. Hier ist es unbedingt nötig, dass die Pflegeeltern den Fall „ins rechte Licht rücken". Zudem diskutieren und entscheiden verschiedene Menschen über wichtige Lebensfragen „meines" Kindes. Da will ich doch dabei sein.