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Vorsorgevollmacht

Im Sinne der Selbstbestimmung

– Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Plötzlich, direkt vor Ihnen… ein Auto? Dann nichts mehr. Dunkelheit. Tod? Herzstillstand, schnelle Reanimation, Koma.


Erinnern Sie sich? In unserem letzten Artikel zeigten wir eine Möglichkeit der Vorsorge für den Fall auf, dass Menschen ihre Angelegenheiten – insbesondere im medizinischen Bereich – nicht mehr selbst regeln können. - Die Patientenverfügung - Ziel einer solchen Verfügung ist, dass insbesondere die Ärzte in einer Situation, in der sich der Patient selbst nicht äußern kann, über dessen mutmaßlichen Willen bezüglich Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsgrenzen nicht rätseln müssen.


Wie verhält es sich jedoch, wenn Sie bestimmt haben, dass keine lebenserhaltenden bzw. lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt werden sollen, ärztlicherseits aber eine weitere Behandlung indiziert bzw. angeboten wird?
Im Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit setzt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer ein. Dieser handelt anstelle des Handlungsunfähigen nach dessen mutmaßlichen Willen. Ihr mutmaßlicher Wille lässt sich durch die Patientenverfügung zwar ermitteln, aber der vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer wird in der Regel ein für Sie wildfremder Mensch sein. Die Wahrung Ihrer Rechte sollte aber durch einen Menschen Ihres Vertrauens gewährleistet werden. Um dies zu erreichen, ist es sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren.


Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Juristisch bedeutsam ist hierbei, dass das Vormundschaftsgericht gemäß § 1901a BGB die Bestellung der in der Betreuungsverfügung genannten Person aussprechen muss. Die formellen Anforderungen entsprechen im Wesentlichen denen der Patientenverfügung. So ist auch hier lediglich eine schriftliche, nicht zwingend handschriftliche Form vorgeschrieben. Die Verfügung muss die eigenhändige Unterschrift tragen und sollte ebenfalls in Abständen von 2 Jahren erneuert werden. Weiterhin ist die Unterschrift mindestens eines Zeugen erforderlich, der bestätigt, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Verfügungserstellung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Auch hier ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Es empfiehlt sich, in der Verfügung nochmals darauf hinzuweisen, dass der in der Patientenverfügung geäußerte Wille konsequent beachtet wird. Denn in dem oben geschilderten Fall, dass der Arzt entgegen Ihrem in der Patientenverfügung geäußerten Willen eine Weiterbehandlung indiziert, wird die Person Ihres Vertrauens Ihren gegenteiligen Patientenwillen vertreten. Da bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen, wie z.B. einem Behandlungsabbruch eine vormundschaftliche Genehmigung erforderlich ist, wird Ihr Betreuer das Vormundschaftsgericht anrufen. Das Vormundschaftsgericht prüft in erster Linie, ob die Betreuerentscheidung dem Patientenwillen entspricht. Bei dieser Prüfung wird es für die Entscheidung des Gerichts zum einen von entscheidender Bedeutung sein, dass Sie Ihren Willen in einer Patientenverfügung geäußert haben und zum anderen, dass der bestellte Betreuer eine Person Ihres Vertrauens ist, die Ihre Wünsche kennt und zusätzlich in der Betreuungsverfügung durch Sie zur Durchsetzung Ihres Willens beauftragt wurde.


Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der ebenfalls eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtsgeber handeln kann. Für die formellen Anforderungen gilt das oben gesagte. Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht gegenüber einer Betreuungsverfügung besteht darin, dass eine Bestellung durch das Vormundschaftsgericht entfällt. Außerdem können Sie Ihrer Vertrauensperson neben dem Recht, stellvertretend für Sie in allen persönlichen Rechtsangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu entscheiden, auch das Recht übertragen in allen Vermögens-, Steuer-, Renten-, Sozial-, und sonstigen Rechtsangelegenheit für Sie tätig zu werden. Es sei aber darauf hingewiesen, dass im Falle von schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen auch hier die vormundschaftliche Genehmigungspflicht besteht.


Für welche der 3 vorgestellten Verfügungen Sie sich letztendlich entscheiden bleibt Ihrem persönlichen Geschmack bzw. Ihren persönlichen Bedürfnissen vorbehalten.
Sofern Sie sich für eine Kombination -Patientenverfügung und Betreuungsverfügung- oder -Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht- entscheiden sollten, ist anzuraten, diese Dokumente zusammen bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen oder Freunden aufzubewahren.
Ein schwerer Unfall, Altersverwirrung oder psychische Krise - wichtig ist und bleibt: Für die Situation, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, können Sie in gesunden Tagen vorsorgen.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, so finden Sie weitere Tipps und Anregungen im Internet. Gerne steht Ihnen auch ein Anwalt Ihres Vertrauens zu Verfügung.

 

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