Im Sinne der Selbstbestimmung
– Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Plötzlich, direkt vor Ihnen… ein Auto? Dann nichts mehr.
Dunkelheit. Tod? Herzstillstand, schnelle Reanimation, Koma.
Erinnern Sie sich? In unserem letzten Artikel zeigten wir eine Möglichkeit
der Vorsorge für den Fall auf, dass Menschen ihre Angelegenheiten
– insbesondere im medizinischen Bereich – nicht mehr
selbst regeln können. - Die Patientenverfügung
- Ziel einer solchen Verfügung ist, dass insbesondere die Ärzte
in einer Situation, in der sich der Patient selbst nicht äußern
kann, über dessen mutmaßlichen Willen bezüglich
Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsgrenzen nicht rätseln
müssen.
Wie verhält es sich jedoch, wenn Sie bestimmt haben, dass keine
lebenserhaltenden bzw. lebensverlängernden Maßnahmen
durchgeführt werden sollen, ärztlicherseits aber eine
weitere Behandlung indiziert bzw. angeboten wird?
Im Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit setzt
das Vormundschaftsgericht einen Betreuer ein. Dieser handelt anstelle
des Handlungsunfähigen nach dessen mutmaßlichen Willen.
Ihr mutmaßlicher Wille lässt sich durch die Patientenverfügung
zwar ermitteln, aber der vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer
wird in der Regel ein für Sie wildfremder Mensch sein. Die
Wahrung Ihrer Rechte sollte aber durch einen Menschen Ihres Vertrauens
gewährleistet werden. Um dies zu erreichen, ist es sinnvoll,
die Patientenverfügung mit einer Betreuungsverfügung oder
einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren.
Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine
Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall,
dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht
bestellt werden soll. Juristisch bedeutsam ist hierbei, dass das
Vormundschaftsgericht gemäß § 1901a BGB die Bestellung
der in der Betreuungsverfügung genannten Person aussprechen
muss. Die formellen Anforderungen entsprechen im Wesentlichen denen
der Patientenverfügung. So ist auch hier lediglich eine schriftliche,
nicht zwingend handschriftliche Form vorgeschrieben. Die Verfügung
muss die eigenhändige Unterschrift tragen und sollte ebenfalls
in Abständen von 2 Jahren erneuert werden. Weiterhin ist die
Unterschrift mindestens eines Zeugen erforderlich, der bestätigt,
dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Verfügungserstellung im
Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Auch hier ist eine
notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Es empfiehlt sich, in
der Verfügung nochmals darauf hinzuweisen, dass der in der
Patientenverfügung geäußerte Wille konsequent beachtet
wird. Denn in dem oben geschilderten Fall, dass der Arzt entgegen
Ihrem in der Patientenverfügung geäußerten Willen
eine Weiterbehandlung indiziert, wird die Person Ihres Vertrauens
Ihren gegenteiligen Patientenwillen vertreten. Da bei schwerwiegenden
medizinischen Maßnahmen, wie z.B. einem Behandlungsabbruch
eine vormundschaftliche Genehmigung erforderlich ist, wird Ihr Betreuer
das Vormundschaftsgericht anrufen. Das Vormundschaftsgericht prüft
in erster Linie, ob die Betreuerentscheidung dem Patientenwillen
entspricht. Bei dieser Prüfung wird es für die Entscheidung
des Gerichts zum einen von entscheidender Bedeutung sein, dass Sie
Ihren Willen in einer Patientenverfügung geäußert
haben und zum anderen, dass der bestellte Betreuer eine Person Ihres
Vertrauens ist, die Ihre Wünsche kennt und zusätzlich
in der Betreuungsverfügung durch Sie zur Durchsetzung Ihres
Willens beauftragt wurde.
Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht
ausgestellt werden, in der ebenfalls eine Person des eigenen Vertrauens
als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied
zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss,
sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort
für den Vollmachtsgeber handeln kann. Für die formellen
Anforderungen gilt das oben gesagte. Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht
gegenüber einer Betreuungsverfügung besteht darin, dass
eine Bestellung durch das Vormundschaftsgericht entfällt. Außerdem
können Sie Ihrer Vertrauensperson neben dem Recht, stellvertretend
für Sie in allen persönlichen Rechtsangelegenheiten gerichtlich
und außergerichtlich zu entscheiden, auch das Recht übertragen
in allen Vermögens-, Steuer-, Renten-, Sozial-, und sonstigen
Rechtsangelegenheit für Sie tätig zu werden. Es sei aber
darauf hingewiesen, dass im Falle von schwerwiegenden medizinischen
Maßnahmen auch hier die vormundschaftliche Genehmigungspflicht
besteht.
Für welche der 3 vorgestellten Verfügungen Sie sich letztendlich
entscheiden bleibt Ihrem persönlichen Geschmack bzw. Ihren
persönlichen Bedürfnissen vorbehalten.
Sofern Sie sich für eine Kombination -Patientenverfügung
und Betreuungsverfügung- oder -Patientenverfügung und
Vorsorgevollmacht- entscheiden sollten, ist anzuraten, diese Dokumente
zusammen bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen
oder Freunden aufzubewahren.
Ein schwerer Unfall, Altersverwirrung oder psychische Krise - wichtig
ist und bleibt: Für die Situation, dass Sie selbst keine Entscheidungen
mehr treffen können, können Sie in gesunden Tagen vorsorgen.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, so finden Sie
weitere Tipps und Anregungen im Internet. Gerne steht Ihnen auch
ein Anwalt Ihres Vertrauens zu Verfügung.
Ihre
Anwaltskanzlei Burmeister |