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Erbrecht

Zeitungsartikel Erbrecht:
Wer befasst sich schon gern mit den Fragen des Erbrechts? Aber will man nicht auch über den Tod hinaus, dafür Sorge tragen, dass einem die letzten Wünsche erfüllt werden? Unter diesem Aspekt ist es dann doch wichtig, sich einmal mit den grundsätzlichen Dingen der Verfügungen von Todes wegen zu beschäftigen.


Dabei werden nachfolgende Begrifflichkeiten genutzt werden:

  • der Verstorbene ist der Erblasser
  • das hinterlassene Vermögen ist der Nachlass
  • der Tod einer Person löst einen Erbfall aus
  • mit dem Erbfall geht kraft Gesetzes das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über – Universalsukzession
  • erbfähig ist, jede rechtsfähige Person, die zur Zeit des Erbfalls lebt


Welche Möglichkeiten habe ich, Anordnungen hinsichtlich meines Todes zu treffen? Der Erblasser kann durch Rechtsgeschäft in der Form der Verfügung von Todes wegen die gesetzlich zulässigen Anordnungen für den Todesfall treffen. Eine Verfügung von Todes wegen liegt vor, wenn

  • Der Erblasser einseitig im Testament Anordnungen für den Todesfall trifft,
  • Der Erblasser mit einem Dritten einen Erbvertrag schließt oder
  • Die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Vorliegend soll sich zunächst mit den Fragen eines Testaments beschäftigt werden. Die Voraussetzungen zum Erbvertrag und zu einem gemeinschaftlichen Testament werden in einem Folgebeitrag behandelt werden, welcher zeitnah im Sundecho erscheinen wird.


Was ist ein Testament? Der Begriff kommt aus dem lateinischen und bedeutet etwas zu „bezeugen“. In rechtlicher Hinsicht verbirgt sich dahinter der letzte Wille einer Person, eine einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen, mit der (meist unter Abänderung der gesetzlichen Erbfolge) das rechtliche Schicksal des Nachlasses bestimmt wird. Der Erblasser muss also eine Erklärung abgeben, die auf den Willen schließen lässt, dass sich der Erblasser binden und eine bestimmte erbrechtliche Regelung treffen will. Juristisch ausgedrückt muss der Erblasser eine Willenserklärung abgeben.


Welche Form braucht ein Testament? Unter der Voraussetzung, dass ein Testament während der Geschäftsfähigkeit errichtet wird, muss bei einem eigenhändigen Testament der Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein, wobei eine rein unterstützende Schreibhilfe die Eigenhändigkeit nicht ausschließt. Die Unterschrift muss die Urheberschaft und Ernstlichkeit erkennen lassen und spätere Änderungen sind gesondert zu unterschreiben. Daneben gibt es noch die Form des öffentlichen Testaments, wobei der letzte Wille einem Notar / einer Notarin gegenüber erklärt wird oder ihm eine Schrift mit der Erklärung ausgehändigt wird, dass die Schrift den letzten Wille erhalte. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang zu wissen, dass eine Vertretung im Willen des Erblassers noch Vertretung in der Erklärung zulässig ist.


Welchen Inhalt hat ein Testament? Der Erblasser kann in einem Testament insbesondere erbrechtliche Anordnungen treffen. Er kann bedingt oder unbedingt,

  • Den Erben bestimmen und im Falle der Miterbeneinsetzung die Verteilung des Vermögens unter den Miterben regeln,
  • Ein Vermächtnis zugunsten einer bestimmten Person aussetzen,
  • Den Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschweren,
  • Einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses einsetzen.
  • Darüber hinaus kann er in den gesetzlich geregelten Fällen familienrechtliche Anordnungen treffen; den Bezugsberechtigen bei der Lebensversicherung bestimmen; Schenkungen und Vollmachten widerrufe

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei einem Testament? Diese aufgeworfene Frage wird in einem Folgeartikel abgehandelt werden.


Bin ich an mein Testament für immer gebunden? Ein Testament sowie eine einzelne darin enthaltene Verfügung kann der Erblasser jederzeit widerrufen, entweder durch ein neues Testament oder durch Vernichtung oder Änderung der Testamentsurkunde mit der Absicht der Aufhebung. Die unfreiwillige Zerstörung oder der Verlust der Urkunde führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn dessen formgültige Errichtung und der Inhalt durch andere Beweismittel (z.B. Zeugen) nachgewiesen werden können. Ganz anderes stellt sich die Situation aber bei einem Erbvertrag und einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten dar. Auf diese Problematik wird in einem Folgebeitrag eingegangen werden.
Kann ich in einem Testament regeln, dass auch mein Grab für eine gewisse Zeitdauer von den Erben gepflegt wird? Eine solche Anordnung kann durch den Erblasser getroffen werden. Zu den Einzelheiten berät Sie der Anwalt Ihres Vertrauens.


Kann ich Personen von der Erbschaft ausschließen? Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen auch Personen von der Erbfolge ausschließen. Ein solcher Ausschluss wirkt aber nicht im Ganzen. Vielmehr hat eine Enterbung also nicht zur Folge, dass der Enterbte vom Vermögen des Erblassers nichts erhält, sondern verhindert nur, dass er im Zeitpunkt des Todesfalls am Nachlass als Ganzem berechtigt wird. Den Pflichtteil erhält der Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern) nur dann nicht, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt ( vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des Erblassers, vorsätzliche und widerrechtliche Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen, arglistige Täuschung zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung) und die Entziehung im Testament formgerecht erklärt worden ist.


Was ist, wenn ich keine letztwillige Verfügung von Todes wegen mache? Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben können dabei nur die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers sowie der Staat sein. Dabei erbt der Staat aber erst, wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte den Erblasser überleben und auch kein Erbe aufgrund einer Verfügung von Todes wegen vorhanden ist.


Was ist ein Vermächtnis? Bei einem Vermächtnis ist man kein Erbe! Man erhält nur einen Anspruch gegen den Erben auf die Übertragung des Vermögenswertes. Aus diesem Grund kann ein Vermächtnisgegenstand alles sein, was auch Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann.


Wie man sieht, gibt es eine Vielzahl von Problemen –die hier nur am Rande angesprochen sind - die vor dem Erbfall gelöst werden müssen, damit es zu keinen Streitigkeiten aufgrund eines Trauerfalles kommt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ihr letzter Wille auch das hinterlässt, was Sie sich wirklich wünschen, suchen Sie den Anwalt oder Notar ihres Vertrauens auf und lassen sich umfassend beraten.


Ihre Anwaltskanzlei Burmeister

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