| Zeitungsartikel
Erbrecht:
Wer befasst sich schon gern mit den Fragen des Erbrechts? Aber will
man nicht auch über den Tod hinaus, dafür Sorge tragen,
dass einem die letzten Wünsche erfüllt werden? Unter diesem
Aspekt ist es dann doch wichtig, sich einmal mit den grundsätzlichen
Dingen der Verfügungen von Todes wegen zu beschäftigen.
Dabei werden nachfolgende Begrifflichkeiten genutzt werden:
-
der Verstorbene ist der Erblasser
- das
hinterlassene Vermögen ist der Nachlass
- der
Tod einer Person löst einen Erbfall aus
- mit
dem Erbfall geht kraft Gesetzes das Vermögen des Erblassers
als Ganzes auf den Erben über – Universalsukzession
- erbfähig
ist, jede rechtsfähige Person, die zur Zeit des Erbfalls
lebt
Welche Möglichkeiten habe ich, Anordnungen hinsichtlich meines
Todes zu treffen? Der Erblasser kann durch Rechtsgeschäft in
der Form der Verfügung von Todes wegen die gesetzlich zulässigen
Anordnungen für den Todesfall treffen. Eine Verfügung
von Todes wegen liegt vor, wenn
-
Der Erblasser einseitig im Testament Anordnungen für den
Todesfall trifft,
- Der
Erblasser mit einem Dritten einen Erbvertrag schließt oder
- Die
Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Vorliegend soll sich zunächst mit den Fragen eines Testaments
beschäftigt werden. Die Voraussetzungen zum Erbvertrag und
zu einem gemeinschaftlichen Testament werden in einem Folgebeitrag
behandelt werden, welcher zeitnah im Sundecho erscheinen wird.
Was ist ein Testament? Der Begriff kommt aus dem lateinischen und
bedeutet etwas zu „bezeugen“. In rechtlicher Hinsicht
verbirgt sich dahinter der letzte Wille einer Person, eine einseitig
getroffene Verfügung von Todes wegen, mit der (meist unter
Abänderung der gesetzlichen Erbfolge) das rechtliche Schicksal
des Nachlasses bestimmt wird. Der Erblasser muss also eine Erklärung
abgeben, die auf den Willen schließen lässt, dass sich
der Erblasser binden und eine bestimmte erbrechtliche Regelung treffen
will. Juristisch ausgedrückt muss der Erblasser eine Willenserklärung
abgeben.
Welche Form braucht ein Testament? Unter der Voraussetzung, dass
ein Testament während der Geschäftsfähigkeit errichtet
wird, muss bei einem eigenhändigen Testament der Text eigenhändig
geschrieben und unterschrieben worden sein, wobei eine rein unterstützende
Schreibhilfe die Eigenhändigkeit nicht ausschließt. Die
Unterschrift muss die Urheberschaft und Ernstlichkeit erkennen lassen
und spätere Änderungen sind gesondert zu unterschreiben.
Daneben gibt es noch die Form des öffentlichen Testaments,
wobei der letzte Wille einem Notar / einer Notarin gegenüber
erklärt wird oder ihm eine Schrift mit der Erklärung ausgehändigt
wird, dass die Schrift den letzten Wille erhalte. Wichtig ist es
in diesem Zusammenhang zu wissen, dass eine Vertretung im Willen
des Erblassers noch Vertretung in der Erklärung zulässig
ist.
Welchen Inhalt hat ein Testament? Der Erblasser kann in einem Testament
insbesondere erbrechtliche Anordnungen treffen. Er kann bedingt
oder unbedingt,
-
Den Erben bestimmen und im Falle der Miterbeneinsetzung die Verteilung
des Vermögens unter den Miterben regeln,
- Ein
Vermächtnis zugunsten einer bestimmten Person aussetzen,
- Den
Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschweren,
- Einen
Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses einsetzen.
- Darüber
hinaus kann er in den gesetzlich geregelten Fällen familienrechtliche
Anordnungen treffen; den Bezugsberechtigen bei der Lebensversicherung
bestimmen; Schenkungen und Vollmachten widerrufe
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei einem Testament?
Diese aufgeworfene Frage wird in einem Folgeartikel abgehandelt
werden.
Bin ich an mein Testament für immer gebunden? Ein Testament
sowie eine einzelne darin enthaltene Verfügung kann der Erblasser
jederzeit widerrufen, entweder durch ein neues Testament oder durch
Vernichtung oder Änderung der Testamentsurkunde mit der Absicht
der Aufhebung. Die unfreiwillige Zerstörung oder der Verlust
der Urkunde führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments,
wenn dessen formgültige Errichtung und der Inhalt durch andere
Beweismittel (z.B. Zeugen) nachgewiesen werden können. Ganz
anderes stellt sich die Situation aber bei einem Erbvertrag und
einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten dar. Auf diese
Problematik wird in einem Folgebeitrag eingegangen werden.
Kann ich in einem Testament regeln, dass auch mein Grab für
eine gewisse Zeitdauer von den Erben gepflegt wird? Eine solche
Anordnung kann durch den Erblasser getroffen werden. Zu den Einzelheiten
berät Sie der Anwalt Ihres Vertrauens.
Kann ich Personen von der Erbschaft ausschließen? Der Erblasser
kann durch eine Verfügung von Todes wegen auch Personen von
der Erbfolge ausschließen. Ein solcher Ausschluss wirkt aber
nicht im Ganzen. Vielmehr hat eine Enterbung also nicht zur Folge,
dass der Enterbte vom Vermögen des Erblassers nichts erhält,
sondern verhindert nur, dass er im Zeitpunkt des Todesfalls am Nachlass
als Ganzem berechtigt wird. Den Pflichtteil erhält der Pflichtteilsberechtigte
(Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern) nur dann nicht, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund
vorliegt ( vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des
Erblassers, vorsätzliche und widerrechtliche Verhinderung einer
Verfügung von Todes wegen, arglistige Täuschung zur Errichtung
einer letztwilligen Verfügung) und die Entziehung im Testament
formgerecht erklärt worden ist.
Was ist, wenn ich keine letztwillige Verfügung von Todes wegen
mache? Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben
können dabei nur die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers
sowie der Staat sein. Dabei erbt der Staat aber erst, wenn weder
ein Verwandter noch ein Ehegatte den Erblasser überleben und
auch kein Erbe aufgrund einer Verfügung von Todes wegen vorhanden
ist.
Was ist ein Vermächtnis? Bei einem Vermächtnis ist man
kein Erbe! Man erhält nur einen Anspruch gegen den Erben auf
die Übertragung des Vermögenswertes. Aus diesem Grund
kann ein Vermächtnisgegenstand alles sein, was auch Gegenstand
eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann.
Wie man sieht, gibt es eine Vielzahl von Problemen –die hier
nur am Rande angesprochen sind - die vor dem Erbfall gelöst
werden müssen, damit es zu keinen Streitigkeiten aufgrund eines
Trauerfalles kommt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ihr letzter
Wille auch das hinterlässt, was Sie sich wirklich wünschen,
suchen Sie den Anwalt oder Notar ihres Vertrauens auf und lassen
sich umfassend beraten.
Ihre Anwaltskanzlei Burmeister
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