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Verbraucherrecht

Rechtsanwälte/in: RAin Eva Dworschak

Müssen Verträge immer eingehalten werden? Kann ich eine gekaufte Sache zurück geben? Was tun bei Betrug während eines Kaufs?

Wir helfen bei den alltäglichen Dingen im Leben, die schon mal schiefgehen. Geben Sie Ihren Ärger ab und vertrauen Sie unserer kompetenten Vertretung in allen Lagen.

Aktuelles: Reisezeit 2009:
Neue Abzocke der Reiseveranstalter bei Last Minute Angeboten im Internet

Im Internet wimmelt es derzeit von Sonderangeboten und Super Frühbucherrabatten, Last Minute angeboten und Extra Rabatte, die teilweise zu horrenden Preisnachlässen führen.
Dummerweise sind dabei auch Angebote die offensichtlich nur als Lockangebot dienen sollen, denn sobald man gebucht hat und sogar eine Reisebestätigung des ermittelnden Reisebüros erhalten hat, erklärt die Gesellschaft den Rücktritt vom Vertrag und bietet eine neue Buchungsbestätigung an, die als Angebot anzunehmen ist, natürlich mit wesentlich teurem Reisepreis. Dabei wird damit argumentiert, dass ein technischer Fehler, ein Irrtum bei der Preisangabe vorlag. So einfach darf es sich eine Reisegesellschaft mit einem Rücktritt vom Angebot aber nicht machen, zumal wenn ein vermittelndes Reisebüro beteiligt ist, dem der vermeintliche Irrtum ebenfalls nicht aufgefallen ist. Dies würde Tür und Tor für unverbindliche Lockangebote im Internet öffnen.
Über das Vorliegen eines relevanten Irrtums, der ein Anfechtungsrecht für den Veranstalter begründet entscheidet demnächst das Amtsgericht Hannover (gegen Tui Deutschland GmbH), die einem Mandanten der Rechtsanwältin Dworschak zunächst eine Buchungsbestätigung schickte, um sodann den Reisepreis um 1000 % (tausend) Prozent erhöhte. Hier ist ein Fehler innerhalb des Buchungssystems aufgetreten, dieser darf aber nicht zum Nachteil des Buchenden gelangen, da der Reisewillige und auch die Mitarbeiter im Reisebüro alle Komponenten richtig eingegeben haben. Wenn der Reiseveranstalterin hier innerhalb ihrer (Vor-)Programmierung der einzelnen Buchungstools und deren Berechnungsmodulen Fehler unterlaufen sind, liegt das in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Rechtsanwältin Dworschak geht daher von einer Entscheidung des Gerichts dahingehend aus, dass der Urlaub für den ursprünglich vereinbarten Reisepreis angetreten werden kann.
Es heißt nicht ohne Grund: Pacta sund servanda.

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