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Urheberrecht
Rechtsanwälte/in: RA Sven Hezel und RAin Eva Dworschak
Das Urheberrecht regelt die Rechte derer, die Werke im Sinne des Urheberrechts schaffen, nutzen oder verwerten.
Solche Werke sind z.B.:
- Texte
- Musik
- Bilder, Darstellungen und Filme
- Computerprogramme.
Weil der Gesetzgeber die Bedeutung der Werkschaffenden für Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft anerkennt, schützt er die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Werkschaffenden zu ihrem Werk, z.B. in Form von
- Veröffentlichungsrecht
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Wiedergaberecht.
Die Rechte des Urhebers entstehen mit Schaffung des Werkes von selbst – in Deutschland ist es insbesondere nicht zwingend notwendig, ein „Copyright“ zu vermerken oder eintragen zu lassen.
Auf der anderen Seite muß der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, daß die kulturelle Entwicklung nicht gehemmt wird und begrenzt den urheberrechtlichen Schutz zeitlich und inhaltlich. Auch sind reine Ideen ohne konkrete Umsetzung nicht geschützt.
Damit der Werkschaffende besser von seinen Werken leben und diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen kann, hat er die Möglichkeit, Verlagen oder anderen Verwertungsunternehmen Nutzungsrechte einzuräumen. Diese können zeitlich, räumlich und inhaltlich begrenzt werden. Um späteren Streit zu vermeiden und Leistung und Gegenleistung in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Eine Beratung kann sich auch lohnen, wenn das Werk einen unerwartet großen Erfolg hatte oder wenn nachträglich neue Nutzungsformen (neue Medien) entstanden sind.
Auch wer aufgrund einer angeblichen urheberrechtlichen Schutzposition abgemahnt wurde,
tut meist gut daran, sich rechtlich beraten zu lassen.
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