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Reiserecht

Rechtsanwälte/in: RAin Eva Dworschak

Aktuelles:
Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Die neuen EU-Richtlinie führt zu veränderten Schadensersatzsummen bei Flugverspätungen, Umbuchungen und bei Annullierungen. Zudem erwarten wir hier aktuell eine Entscheidung des BGH, der über die Entschädigung bei erheblichen Verspätungen entscheidet.
Um zu Ihrem Recht zu gelangen sollten Sie jedoch einen Anwalt konsultieren, da die Durchsetzung gegenüber den Airline nicht einfach ist. Wir beraten Sie gerne auch in der Prüfung, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Natürlich sollten Sie sich auch bei Reisemängeln schnellstmöglich wehren.

Neue Abzocke der Reiseveranstalter bei Last Minute Angeboten im Internet

Im Internet wimmelt es derzeit von Sonderangeboten und "Super Frühbucherrabatten", "Last Minute Angeboten" und "Extra Rabatten", die teilweise zu horrenden Preisnachlässen führen.
Dummerweise sind dabei auch Angebote die offensichtlich nur als Lockangebot dienen sollen, denn sobald man gebucht hat und sogar eine Reisebestätigung des ermittelnden Reisebüros erhalten hat, erklärt die Gesellschaft den Rücktritt vom Vertrag und bietet eine neue Buchungsbestätigung an, die als Angebot anzunehmen ist, natürlich mit wesentlich teurem Reisepreis. Dabei wird damit argumentiert, dass ein technischer Fehler, ein Irrtum bei der Preisangabe vorlag. So einfach darf es sich eine Reisegesellschaft mit einem Rücktritt vom Angebot aber nicht machen, zumal wenn ein vermittelndes Reisebüro beteiligt ist, dem der vermeintliche Irrtum ebenfalls nicht aufgefallen ist. Dies würde Tür und Tor für unverbindliche Lockangebote im Internet öffnen.
Über das Vorliegen eines relevanten Irrtums, der ein Anfechtungsrecht für den Veranstalter begründet entscheidet demnächst das Amtsgericht Hannover (gegen Tui Deutschland GmbH), die einem Mandanten der Rechtsanwältin Dworschak zunächst eine Buchungsbestätigung schickte, um sodann den Reisepreis um 1000 % (tausend) Prozent erhöhte. Hier ist ein Fehler innerhalb des Buchungssystems aufgetreten, dieser darf aber nicht zum Nachteil des Buchenden gelangen, da der Reisewillige und auch die Mitarbeiter im Reisebüro alle Komponenten richtig eingegeben haben. Wenn der Reiseveranstalterin hier innerhalb ihrer (Vor-)Programmierung der einzelnen Buchungstools und deren Berechnungsmodulen Fehler unterlaufen sind, liegt das in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Rechtsanwältin Dworschak geht daher von einer Entscheidung des Gerichts dahingehend aus, dass der Urlaub für den ursprünglich vereinbarten Reisepreis angetreten werden kann.
Es heißt nicht ohne Grund: Pacta sund servanda.

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