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Patientenrecht und Arzthaftungsrecht

Rechtsanwälte/in: RAin Eva Dworschak

Ärztliche Fehler, Diagnose- und Behandlungsfehler

Gerade zu seinem Arzt baut der Mensch ein inniges Vertrauensverhältnis auf, dies hält die meisten davon ab, bei Fehlern zu reagieren. Aber Fehler passieren immer wieder. Jedoch wird manches Mal vom Patienten sogar vermutet, es liege nicht wirklich ein Behandlungsfehler vor oder er nimmt an, der Arzt könne sich eine "Behandlungsart" doch herausnehmen oder es sei schlicht eine zu akzeptierende Unannehmlichkeit. Falls das falsche Bein abgenommen wurde, werden Sie sich auf jeden Fall wehren.

Doch Patienten sollten sich indes nicht scheuen bei allen Behandlungsfehlern ihre Rechte zu fordern, sich zu informieren und entsprechend zu handeln. Allein die rechtliche Beratung im Arzthaftungsrecht und die Begleitung bei dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle wirken entlastend und ersetzen oft ein gerichtliches Verfahren.
Zum Teil ist aber eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unausweichlich.
Dabei sollten Sie keine Angst vor der Tatsache haben, dass auf der Gegenseite ein Arzt oder Krankenhaus steht. Unsere Erfahrung zeigt, dass der Arzt als Mensch ebenso froh und entlastet über eine Aufklärung des Falles sein wird wie Sie.
Hierfür dient die rechtliche Beratung durch RAin Dworschak, deren Vertretung bei der Schlichtungsstelle und im gerichtlichen Verfahren.

Gegen Behandlungsfehler vorbeugen:

Studien der EU und der WHO haben ergeben, dass bei Operationen und anderen ärztlichen Eingriffen jede 10te Behandlung schiefgeht und nicht selten mit tödlichen Folgen endet. Das falsch amputierte Bein ist keine Mär!

Schützen Sie sich, indem Sie als Patient mitarbeiten. Weiter Informationen erhalten Sie bei RAin Dworschak und unter http://www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de


Patientenverfügungen nur für Senioren und Generation 40plus?

Es ist nie zu früh! Meist will man sich mit diesem Thema zwar nicht beschäftigen, aber Sie wollen bestimmt Ihren Nachkommen viel Verwirrung, Ratlosigkeit und möglicherweise sogar Streit ersparen. Deshalb sollten Sie möglichst früh ausreichend Vorsorge für den Erbfall und die entsprechenden Regelungen für Ihre goldenen Jahre getroffen haben.
Ihr jetziges Alter ist hierbei irrelevant. In Ihrem eigenen Interesse stehen zunächst Ihre Patientenrechte/ Patientenverfügung (sowie eine Vorsorge- Vollmacht) im Vordergrund, damit im Falle eines Krankenhaus-Aufenthalts alles nach Ihren selbstbestimmten Wünschen und Ihren Bedürfnissen unternommen wird.

Falls gewünscht sind Hausbesuche der Anwältin selbstverständlich.

NEUES:

Zum Thema Patientenverfügungen:

Die neue Gesetzesvorlage vereinfacht die Sicherung ihrer Wünsche. Auch die Verfassung und spätere einer Verfügung wird einfacher. Wir beraten Sie gerne.

Denn eine ungenaue Darstellung der medizinischen Wünsche kann zur Nutzlosigkeit der Patientenverfügung führen:

Gerade für (oder gegen) den Einsatz moderner Medizintechnik ist es wichtig den Verfügungswillen so konkret wie möglich zu formulieren.

Im Falle einer 97Jahre alten Frau wurde entgegen Ihrer Formulierung: "keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein menschenwürdiges Weiterleben nicht gewährleistet ist" aufgrund einer ärztlichen Empfehlung eine PEG-Sonde (Magensonde) zur künstlichen Ernährung durch die Bauchdecke gelegt.

Das angerufene Vormundschaftsgericht lehnte den Antrag ab. Zwar gestand das Gericht der Patientin grundsätzlich das Recht zu, "sich selbst zu gefährden oder aufzugeben, also auch lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen." Auch kommt es in solch gelagerten Fällen nicht darauf an, ob der Tod unmittelbar bevorsteht.
Jedoch hat das Gericht festgestellt, dass für die Bindungswirkung einer entsprechenden Patientenverfügung die hinreichende Konkretheit unerlässlich sei.

Wenn also nicht erkennbar ist, wie ein Patient zur Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr durch Sondenernährung steht, kann diese nicht bei ärztlicher Empfehlung unterbleiben (AG Siegen, Urteil vom 28.9.2007, 33 XVII B 710).

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