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Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwälte/in: RA Sven Hezel
Der gewerbliche Rechtsschutz gehört wie das Urheberrecht zum Gebiet des „geistigen Eigentums“.
Im Gegensatz zum Urheberrecht, das insbesondere kulturelle Leistungen schützt (auch wenn diese natürlich gewerblich verwertet werden können), umfasst der gewerbliche Rechtsschutz aber insbesondere das Recht der gewerblichen Leistungen.
Dazu gehören:
- Patente = Recht an einer Leistung des technischen Fortschritts
- Gebrauchsmuster, auch „kleine Patente“ genannt
- Geschmacksmuster= Recht an einer Gestaltungsleistung
- Kennzeichenrechte wie Marken und Geschäftsbezeichnungen
- Wettbewerbsrecht.
Die gewerblichen Leistungen, die z.B. hinter einer Marke stehen, sind die Erarbeitung eines guten Rufes und die Werbeaufwendungen. Sie werden durch die Marke als Image- und Qualitätsversprechen verkörpert.
Marken können miteinander oder mit anderen Kennzeichen in Konflikt geraten, wenn sie sich ähneln und ev. unter ihnen ähnliche Waren angeboten werden. Derartige Konflikte werden durch Abmahnungen, Markenabgrenzungsvereinbarungen oder Gerichtsprozesse ausgetragen. Sie zu lösen ist meist eine anspruchsvolle juristische Arbeit, die sehr von den konkreten Umständen abhängt.
Das Wettbewerbsrecht soll dem fairen Wettbewerb der Marktteilnehmer dienen, indem es unsaubere Methoden der Kundengewinnung als unlauteren Wettbewerb verbietet.
Das Gesetz nennt z.B. unangemessenen unsachlichen Einfluss, Ausnutzen von Unerfahrenheit oder Angst, Verunglimpfung oder Behinderung von Mitbewerbern als Fallgruppen.
Da die „Kreativität“ im Wettbewerb kaum Grenzen kennt, ist es ebenso anspruchsvolle einzelfallbezogene juristische Arbeit, die richtigen Einordnungen und Gegenmaßnahmen vorzunehmen.
Manchmal schießen Wettbewerber aber auch über das Ziel hinaus und lassen wegen Sachverhalten anwaltlich abmahnen, die zweifelhaft sind. Auch dann ist fachlicher juristischer Rat empfehlenswert.
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